Hallo Indy,
zur Dauer eines Rehabilitationsverfahrens kann von hier aus keine genaue Angabe gemacht werden, da dies vom Einzelfall abhängt.
Eine sogenannte Umdeutung eines Antrages auf Rehabilitation in einen Rentenantrag ist gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI (Sozialgesetzbuch Sechstes Buch) durchaus möglich. Die Umdeutung erfolgt z.B. wenn feststeht, dass die Leistung zur Rehabilitation nicht den gewünschten Erfolg bringen wird oder wenn nach bereits abgeschlossener Rehabilitionsleistung immer noch keine Besserung des Gesundheitszustandes herbeigeführt wurde.
Eine Rente wegen Erwerbsminderung kann allerdings nur dann gewährt werden, wenn auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere müssen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge vorliegen.
Renten wegen Erwerbsminderung können nur bewilligt werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Ausnahmen von dieser Regelung gibt es nicht.
Die Erwerbsminderungsrente hat eine Lohnersatzfunktion und dient dazu, ein durch Krankheit ausgefallenes Arbeitsentgelt zu ersetzen. Diese Voraussetzungen liegen bei Ihnen nicht vor.
Die erneute Beantragung einer Leistung zur Rehabilitation ist nicht zu empfehlen, da die Voraussetzungen schon jetzt nicht gegeben sind (fehlende Erfolgsaussicht). Weiterhin muss der Antragsteller zu Beginn einer Leistung zur Rehabilitation eine ärztliche Bescheinigung vorlegen aus der eindeutig hervorgeht, dass er gesundheitlich in der Lage ist, an einer derartigen Maßnahme teilzunehmen.