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Teilhabe am Arbeitsleben/EU-Rente/Dauer des Verfahrens

von Indy15.07.2009 | 12:45
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich habe nach einem psychotherapeutischen Klinikaufenthalt (chronifizierte Traumafolgeerkrankung, GdB 50) im November 2008 einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gestellt. Im Februar bekam ich telefonisch die Auskunft, es liefe ein Rentenprüfungsverfahren und ich würde demnächst zu einem medizinischen Gutachten eingeladen. Dort war ich Anfang Mai. Seither habe ich noch nichts weiter gehört. Ein Anruf heute ergab, dass es im Computer keine neuen Eintragungen gibt (z.B. über die ärztl. Untersuchung) und meine Akte war auch nicht dort. Für mich ist das alles reichlich unbefriedigend und undurchschaubar. Meine Fragen: Ist es normal, dass ein solches Verfahren so lange dauert? Wäre nicht eine einigermaßen zeitnahe Reha-Maßnahme sinnvoll (gewesen)? Ist es rechtens, dass ein Antrag auf Rehabilitationsleistungen "einfach so" in einen Rentenantrag umgewandelt werden kann bzw. dies überprüft wird? Was wäre ein Grund dafür? Da ich jetzt fast 10 Jahre lang nicht berufstätig war (Hausfrau, auf mögliche "Besserung" meines Gesundheitszustandes gewartet und gehofft), erfülle ich wahrscheinlich die versicherungsrechtlichen Bedingungen für eine EU-Rente nicht. (War insgesamt 18 Jahre berufstätig, bin jetzt 45.): Gibt es Ausnahmeregelungen, dass man bei vorliegender Erwerbsminderung trotzdem EU-Rente bekommt? Falls die Rente abgelehnt wird - kann ich einen neuen Antrag auf eine Reha-Maßnahme stellen bzw. eine "Rückumwandlung" des ursprünglichen Antrags erwirken? Inzwischen bin ich - fast ein Jahr nach Beginn des letzten Klinikaufenthaltes und 8 Monate nach Antragstellung - in einem Gesundheitszustand, in dem ich mir eine Leistung zur Teilhabe gar nicht mehr zutraue. MfG Indra-Deborah

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Indy,

zur Dauer eines Rehabilitationsverfahrens kann von hier aus keine genaue Angabe gemacht werden, da dies vom Einzelfall abhängt.

Eine sogenannte Umdeutung eines Antrages auf Rehabilitation in einen Rentenantrag ist gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI (Sozialgesetzbuch Sechstes Buch) durchaus möglich. Die Umdeutung erfolgt z.B. wenn feststeht, dass die Leistung zur Rehabilitation nicht den gewünschten Erfolg bringen wird oder wenn nach bereits abgeschlossener Rehabilitionsleistung immer noch keine Besserung des Gesundheitszustandes herbeigeführt wurde.

Eine Rente wegen Erwerbsminderung kann allerdings nur dann gewährt werden, wenn auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere müssen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge vorliegen.

Renten wegen Erwerbsminderung können nur bewilligt werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Ausnahmen von dieser Regelung gibt es nicht.

Die Erwerbsminderungsrente hat eine Lohnersatzfunktion und dient dazu, ein durch Krankheit ausgefallenes Arbeitsentgelt zu ersetzen. Diese Voraussetzungen liegen bei Ihnen nicht vor.

Die erneute Beantragung einer Leistung zur Rehabilitation ist nicht zu empfehlen, da die Voraussetzungen schon jetzt nicht gegeben sind (fehlende Erfolgsaussicht). Weiterhin muss der Antragsteller zu Beginn einer Leistung zur Rehabilitation eine ärztliche Bescheinigung vorlegen aus der eindeutig hervorgeht, dass er gesundheitlich in der Lage ist, an einer derartigen Maßnahme teilzunehmen.

1 Antworten

Nixam 15.07.2009 | 13:27
Wurde ein Antrag auf medizinische Leistungen gestellt und ist Ihre Erwerbsfähigkeit dertart hochgradig gefährdet, dass eine medizinische Leistung bei Ihnen "nichts bringen" würde, dann gilt der Antrag auf Reha als Antrag auf Rente. So stehts im Sozialgesetzbuch. Dagegen können Sie nichts machen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfordern nur eine Wartezeit von 5 Jahren bei einer Erwerbsminderungsrente. Wenn Sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, dann wird Ihnen eine Rente gewährt. Sie können dem widersprechen, bekommen dann zwar keine Rente. Eine med. Reha wird Ihnen aber trotzdem nicht gewährt, weil diese bei Ihnen nichts bringt. Viele Grüsse Nix
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