Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Susi,
Teilhabeleistungen aus der Rentenversicherung können – Antrag bzw. Zustimmung des Betroffenen vorausgesetzt – nur vom Rentenversicherungsträger bewilligt werden, wenn sowohl die persönlichen Voraussetzungen (§ 10 SGB VI) als auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) erfüllt sind und keine Ausschlussgründe (§ 12 SGB VI) vorliegen.
Als persönliche Voraussetzungen bezeichnet man im Wesentlichen die medizinischen Erfordernisse, die für Teilhabeleistungen aus der Rentenversicherung vorliegen müssen. Diese persönlichen Voraussetzungen sind (§ 10 SGB VI):
a)
erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge Krankheit oder körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung (also aus gesundheitlichen Gründen) und
b)
Erfolgsaussicht der Leistungen zur Teilhabe
- durch voraussichtliche Abwendung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit) oder
- durch voraussichtliche wesentliche Besserung bzw. Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit oder Abwendung einer wesentlichen Verschlechterung (bei bereits geminderter Erwerbsfähigkeit) oder
- durch Erhalt des (Teilzeit-) Arbeitsplatzes mittels Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (bei teilweiser Erwerbsminderung).
Die Erwerbsfähigkeit des Versicherten muss also erheblich gefährdet oder gemindert sein, und es muss außerdem eine Erfolgsaussicht der Teilhabeleistung bestehen. Von einer Erfolgsaussicht ist auszugehen, wenn der Erfolg der Teilhabeleistung überwiegend – also über 50 Prozent – wahrscheinlich ist. Zur Klärung der medizinischen Fragen wird der ärztliche Dienst des Rentenversicherungsträgers eingeschaltet.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben u.a. dann erfüllt, wenn die Wartezeit von 15 Jahren bei Antragstellung erreicht ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Die 15 Jahre setzen sich aus 180 Kalendermonaten Beitragszeiten (Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge) und Ersatzzeiten (§ 250 SGB VI) zusammmen. Gegebenenfalls kommen noch Wartezeitmonate aus Versorgungsausgleich, Rentensplitting oder geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung hinzu (§ 52 SGB VI).
Sind die Voraussetzungen erfüllt, werden auch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Kostenträgerschaft der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht. Erhält man eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Qualifizierung, wird man während der Dauer der Leistung auch wirtschaftlich mit Übergangsgeld abgesichert.
Erhalten Sie eine qualifizierte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Kostenträgerschaft der gesetzlichen Rentenversicherung, besteht auch während der Dauer der Leistung Anspruch auf Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger. Die Agentur für Arbeit wäre dann nicht mehr für Sie zuständig.
Die konkrete Höhe des Übergangsgeldes kann anhand der uns bekannten Daten nicht bestimmt werden, aber die folgenden Ausführungen sollen die Berechnung des Übergangsgeldes erläutern.
Die Höhe des Übergangsgeldes beträgt bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher: berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation) vom Träger der Rentenversicherung für
- Versicherte, die mindestens ein Kind im Sinne von § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz (EStG) haben, oder deren Ehegatten oder Lebenspartner, mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben können, weil sie den Versicherten pflegen oder selbst der Pflege bedürfen und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben, 75 % der Berechnungsgrundlage,
- die übrigen Versicherten 68 % der maßgebenden Berechnungsgrundlage.
Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird wie folgt ermittelt (§§ 46, 47, 48 SGB IX):
Der Berechnung des Übergangsgeldes werden 80 v. H. des Regelentgeltes (= laufendes Bruttoarbeitsentgelt) zugrunde gelegt. Das Regelentgelt wird um den 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes (= Hinzurechnungsbetrag), soweit es der Beitragsberechnung unterlag, erhöht. Der Gesamtbetrag darf jedoch das entgangene Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
Liegt der letzte Tag des Bemessungszeitraums (letzter Entgeltabrechnungszeitraum) innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, sind zwei Berechnungen durchzuführen. Zum einen die Berechnung aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (aus dem letzten Arbeitsentgelt vor Ihrer Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit) - wie in dem Absatz zuvor beschrieben-, zum anderen aus dem tariflichen/ortsüblichen Entgelt. Der höhere Betrag ist maßgebend.
Liegt der letzte Tag des Bemessungszeitraums (letzter Entgeltabrechnungszeitraum) außerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Umschulung, wird die Berechnungsgrundlage nur aus dem tariflichen bzw. ortsüblichen Entgelt ermittelt.
Bei der Ermittlung des tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts ist von der Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen, für die der Versicherte ohne die Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten/Tätigkeiten und nach seinem Lebensalter in Betracht käme. In der Regel wird es sich hierbei um die zuletzt ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit handeln.
Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach dem tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelt ist stets der letzte Kalendermonat vor dem Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zugrunde zu legen. Damit ist das fiktive Arbeitsentgelt maßgebend, das in dem Kalendermonat erzielt worden wäre, der dem Monat, in dem die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben begonnen wurde, vorangegangen ist.
Ob Sie zu Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitslebenarbeitsunfähig oder arbeitslos sind, ist für die Ermittlung des tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts ohne Bedeutung. Maßgebend sind die im Tarifvertrag festgelegten, für die jeweils bezeichneten Tätigkeiten in Betracht kommenden Arbeitsentgeltbeträge.
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