Hallo Christian,
ein nahtloser Wechsel von einer Altersrente (auch Teilrente) in eine andere Altersrente ist gem. § 34 Absatz 4 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) nicht möglich.
Wird eine Teilrente bezogen, erstreckt sich der prozentuale Abschlag lediglich auf den Teil der Rente, der in Anspruch genommen wird.
Für den Teil der Rente, der noch nicht in Anspruch genommen wird, ergibt sich bei späterer Inanspruchnahme ein neuer Zugangsfaktor.
In Ihrem Beispiel wäre die 10 %-Teilrente mit einem Abschlag i.H.v. 13,8 % behaftet. Werden dann die restlichen 90 % mit Vollendung des 64. Lebensjahres und 10 Monaten in Anspruch genommen, würden diese 90 % einen Abschlag i.H.v. 7,2 % erhalten.
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