Hallo Martin,
wie Du bereits erkannt hast, wird für die Anrechnung des Hinzuverdienstes zunächst immer eine Altersvollrente bezogen, bei der die Zugangsfaktoren u. U. eine Rolle spielen.
Für die Spitzabrechnung im Juli 2018 wird zunächst der tatsächliche Hinzuverdienst aus 2017 berücksichtigt und für 2018 eine Prognose (Schätzung).
Die Vollrentenberechnung zum 01.10.2017 bleibt somit mit den dargestellten Entgeltpunkten und Zugangsfaktoren erhalten und es ändert sich nur Anrechnungsbetrag und der Zahlbetrag.
Zur Rentenanpassung 2018 ist dann erneut eine Vollrente zu berechnen, dabei verbleibt es bei den berechneten Entgeltpunkten der Altersrente (50,9866 EP), da Zuschläge nach Beginn einer Altersrente erstmals ab Kalendermonat nach Erreichen der Regelaltersrente zu ermitteln sind. Hinsichtlich der Zugangsfaktoren wird nun ermittelt, wie viele Entgeltpunkte nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen werden. Hierzu wird der gezahlte Rentenbetrag in Entgeltpunkte umgerechnet (also dividiert durch aktuellen Rentenwert und Rentenartfaktor und durch den Zugangsfaktor). Beim Zugangsfaktor ist zu beachten, dass zuerst die am längsten bezogenen Entgeltpunkte herangezogen werden.
Die gleiche Berechnung ist bei jedem Berechnungsanlass vorzunehmen, d. h. wenn sich irgendwas an der Rentenhöhe ändert (z. B. Änderung des Hinzuverdienstes als Prognose oder tatsächliches rückwirkend betrachtet, Berücksichtigung von Zuschlägen, Versorgungsausgleich).
Hier ergäbe sich für die Zeit vom 01.10.2017 bis 30.06.2018
599,12 Euro / 31,03 Euro (akt. Rentenwert) / 1,0 (Rentenartfaktor) = 19,3078 persönliche Entgeltpunkte.
19,3078 / 0,892 (kleinster Zugangsfaktor = am längsten bezogene Entgeltpunkte) = 21,6455 Entgeltpunkte (damit werden die bisherigen 22,7874 mit diesem Zugangsfaktor nicht überschritten, so dass eine weitere Berechnung nicht erforderlich ist).
Da im vorliegenden Fall die Altersrente keine Abschläge enthält und der Verminderungszeitraum der bisherigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung abgelaufen ist und in dieser Zeit die Rente komplett bezogen wurde, verbleibt es auch weiterhin bei der Hälfte der bisherigen Entgeltpunkte (22,7874) bei dem Zugangsfaktor dieser Rente (0,892).
Bei der Vollrente würden somit zunächst 21,6455 EP den ZF 0,892, dann 22,7874 - 21,6455=3,1419 ebenfalls den ZF 0,892 und die anderen 22,7873 und 5,4119 den ZF 1,0 erhalten.