Sehr geehrter JK,
nach § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB VI wird der bisherige Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die bei einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen werden, um 0,003 je Kalendermonat erhöht.
Die Erhöhung des verminderten Zugangsfaktors kann sich somit ergeben,
- bei zwischenzeitlichem Wegfall einer Altersrente aufgrund des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze
- bei Zahlung der Altersrente als Teilrente
- bei Anschluss einer Hinterbliebenenrente mit höherem Zugangsfaktor.
Liegt der Rentenbeginn der Nachfolgerente nach dem Ende des Verminderungszeitraums der Vorrente, kann eine Erhöhung nicht erfolgen.
Wird auf die Auszahlung einer Altersrente vollständig verzichtet, kann eine Erhöhung ebenfalls erfolgen.
Detaillierte Informationen hierzu erhalten Sie auch bei dem für Sie zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung. Abschließend empfehle ich Ihnen eine persönliche Beratung.
Mit freundlichen Grüßen