Hallo Conny,
ergänzend zu den vorherigen beiden Beiträgen darf ich noch anmerken, dass für die Pflegetätigkeit nur dann Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, wenn Ihr Ehemann mindestens den Pfleggrad 2 hat und Sie ihn wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, in der häsulichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung