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Teilrente oder Erwerbsminderungsrente

von Vollbrecht29.06.2010 | 10:49
21888 Ansichten
5 Antworten
Hallo, worin liegt der Unterschied zwischen einer Teilrente und einer Erwerbsminderungsrente? Wie ist was zu beantragen nach Reha-aufenthalt? Bitte um Antwort Mirko

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 29.06.2010 | 15:37

Hallo Vollbrecht,

wenn Sie wegen einer schweren oder chronischen Krankheit gar nicht mehr oder nur noch stundenweise arbeiten können, zahlt Ihnen die Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente wegen Erwerbsminderung. Dabei wird unterschieden :

- Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung soll Ihren Verdienst ersetzen, wenn Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.

- Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kommt in Betracht, wenn Sie nur noch eingeschränkt arbeiten können. Dabei handelt es sich um die "Halbe Rente".

Bekommen Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung, können Sie daneben weitere Einkünfte erzielen. Dabei gilt es jedoch, einige Regeln zu beachten. Wenn Sie nämlich mit Ihrem Verdienst die unterste Hinzuverdienstgrenze überschreiten erhalten Sie diese Rente nicht mehr in voller Höhe. Überschreitet Ihr Verdienst alle Hinzuverdienstgrenzen, wird die Rente nicht mehr gezahlt.

Im Anschluss an eine Heilbehandlung wird häufig eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt. Der Rentenversicherer entscheidet anhand der dann vorliegenden ärztlichen Unterlagen, ob und ggf. welche Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt werden kann.

Eine Altersrente kann als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch genommen werden ( § 42 Sozialgesetzbuch VI ). Umgangssprachlich wird der Begriff der Teilrente allerdings häufig dann verwandt, wenn nicht der volle Rentenbetrag gezahlt wird.

Wir empfehlen Ihnen bei der nächst gelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle einen Termin zu vereinbaren, damit Sie individuell beraten werden können. Die Ihrem Wohnort nächst gelegene Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

4 Antworten

Martinaam 29.06.2010 | 11:49
Dazu habe ich auch eine Frage. ich bin jetzt 57 und zur Reha. Möchte eigentlich nicht in die Firma zurück weil ich das nicht schaffe. Kündigen lohnt sich natürlich nicht. Jetzt wurde mir von den Ärzten nahegelegt Teilrente zu beantragen. Bekomme ich dann einen Teil meiner Altersrente und dann wenn ich meine Altersrente bekommen würde weniger? Und worin liegt denn der Unterschied zwischen einer Erwerbsminderungsrente und einer Teilrente? Könnte ich in meinem Falle auch eine Erwerbsminderungsrente beantragen?
Zam 29.06.2010 | 13:06
Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Antragsteller auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - unabhängig vom erlernten Beruf - nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich tätig sein kann (§ 43 SGB VI) Diese teilweise EM-Rente wird umgangssprachlich meistens als " Teilrente " bezeichnet. Eine " Teilrente " ist also eine Erwerbsminderungsrente.
Zam 29.06.2010 | 13:13
Neben der teilweisen EM;-Rente gibt es noch die volle EM-Rente : Volle Erwerbsminderung ist dann gegeben, wenn die Erwerbsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich verrichtet werden können (§ 43 SGB VI). Welche EM-Rente Sie letztlich bekommen - wenn überhaupt eine EM-Rente gewährt wird ! - entscheided die Renteversicherung anhand des Berichtes der Rehaklinik und der dort über Sie erstellten sozialmedizinichne Prognose hinsichtlich ihrer Erwerbsfähigkeit Nach der Reha wird dann der Rehaantrag automatisch in einen EM-Antrag umgedeutet und Sie werden seitens der RV angeschrieben mit der Bitte einen formellen EM-Rentenantrag einzureichen.
Ickeam 29.06.2010 | 14:21
Hallo, so wie "Z" es darstellt, stimmt es nicht. Eine teilweise EM-Rente heißt umgangssprachlich nicht Teilrente und wenn es denn doch so sein sollte, so möchte ich drauf hinweisen, dass auch der Begriff der Teilrente geregelt ist. Angenommen sie üben neben einer vollen Em-Rente eine Beschäftigung aus, die über eine geringfügige hinausgeht, dann prüft die RV natürlich erstens, ob denn die Voraussetzungen für den Bezug noch vorliegen und wenn dies so ist, gewährt Ihnen die RV in Anrechnung des Verdienstes eben eine entsprechende Teilrente wg. voller EM.
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