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Experten-Antwort

Teilrente und Abchlag bei offiziellen Renteneintritt

von Blacky31.03.2025 | 13:36
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich könnte am 01.05.27 abschlagfrei in die Alterrente für besonders langjährige Versicherte gehen. - Regelaltergrenze wäre 01.05.2029. Ich könnte auch ab 01.09.2025 inTeilrente zu 10- 99,99 % beziehen. mit einem Abschlag von 13,2 % und könnte noch bis 01.05.2026 weiter beschäftigt werden. Wenn ich diese Teilrente nur zu 50% in Anspruch nehme, folgende Fragen: Bleibt dann der eigentliche Renteneintritt zum 01.05.27 Bleiben dann die verblieben 50% ohne Rentenabschlag von 13,2 % zum 01.05.27 Was passiert mit den zusätzlichen Renteneinzahlungen wenn ich noch 1 Jahr weiter einzahle MfG

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 31.03.2025 | 12:16

Hallo Blacky, 

 

an die Ausführungen vom User "schön wär's" kann verwiesen werden. 

 

Wenn Sie am 01.09.2025 in eine Altersrente für langjährig Versicherte gehen, werden Ihnen Abschläge berechnet. Die Abschläge bemessen sich immer Anhand des Regelalters am 01.05.2029 (0,3% für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns). 

Wird nun eine 50% Teilrente ab 01.09.2025 beantragt, werden für diese Teilrente lebenslänglich 13,2 % Abschläge berechnet. Werden zum 01.05.2026 die Anderen 50 % beantragt, werden auf diese "neuen 50 %"  immer noch lebenslänglich 10,8% Abschläge berechnet. Werden die "neuen 50 %" zum 01.05.2027 beantragt, sind es immer noch 7,2 % Abschläge. 

Sobald einmal eine Abschlagsbehaftete Altersrente beantragt wurde, auch als Teilrente, so werden die Abschläge immer bis zum 01.05.2029 hochrechnet. 

 

Wenn Sie die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen möchten, müssen Sie einen Rentenbeginn vor 01.05.2027 um jeden Preis vermeiden. 

 

Die Beiträge, die Sie während Rentenbezug zahlen, werden im Rahmen einer Neuberechnung zum 01.05.2029 abschlagsfrei auf die Rente drauf geschlagen. Bitte beachten Sie, dass diese Neuberechnung immer erst zum Regelalter geschieht, auch wenn die Beschäftigung vorher beendet wird und eine Teilrente in eine Vollrente umgewandelt werden soll. 

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam

4 Antworten

Schön wär'sam 31.03.2025 | 11:47
Wenn Sie zum 1.9.2025 in eine vorgezogene "Rente für langjährig Versicherte" gehen, ist das Thema "Rente für besonders langjährig Versicherte" für Sie für IMMER erledigt. Denn ein Wechsel von einer Rentenart in eine andere Rentenart ist gesetzlich verboten. Da hilft auch keine Teilrente. Bei 50 % Teilrente 2025 bekommen Sie auf diese 50 Prozent dann Abschläge, berechnet bist zu Ihrer persönlichen Regelaltersgrenze 1.5.2029 (und nicht nur bis 1.5.2027). Wenn Sie die zweiten 50 Prozent später in Anspruch nehmen, fällt der Abschlag entsprechend geringer aus, aber immer noch berechnet bis zur Regelaltersgrenze. Wenn Sie 2025 und 2026 noch weiterarbeiten, werden diese Rentenbeiträge erst bei Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze Ihre Rente erhöhen, dann natürlich ohne Abschläge.
Uweam 31.03.2025 | 12:24
Man verzichtet nicht auf 50 % seiner Rente wegen Abschlägen. Sie haben auch nicht das ewige Leben.
Oh Mannam 31.03.2025 | 14:43
Ja bei Dir, weil Du nicht kapierst, dass eine Teilrente aus Gründen der Amortisierung im Normalfall nur in Höhe von 99,99 % Sinn macht.
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