Hallo hansii,
sofern Sie 1959 geboren sind, würden Sie mit 64 Jahren und 2 Monaten die reguläre Altersgrenze für die Altersrente für Schwerbehinderte erreichen (Voraussetzung mind. 50 % Behinderung im Zeitpunkt des Rentenbeginns). Diese Rente wäre eigentlich nicht mit Abschlägen verbunden.
Jedoch bleibt für die Entgeltpunkte, aus denen bereits eine Rente berechnet wurde, auch für die Folgerente die Höhe der Abschläge gleich. Das würde in Ihrem Fall die Hälfte der bis zum Beginn der teilweisen EM-Rente erreichten Entgeltpunkte betreffen - diese hätten also weiter den Rentenabschlag von 10,8%. Die andere Hälfte und die durch Ihre derzeitige Arbeit noch dazukommenden Entgeltpunkte bekommen bei dem genannten Rentenbeginn keine Abschläge.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wäre bei einem Geburtsjahr 1959 im Übrigen frühestens mit 61 Jahren und 2 Monaten möglich.