Hallo Dimi,
„Pausenfachfrau“ hat Ihnen aus meiern Sicht bereits den zutreffenden Hinweis gegeben. Im Zweifel sollten Sie sich an die für Sie zuständige Arbeitsagentur wenden.
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Hallo Dimi,
„Pausenfachfrau“ hat Ihnen aus meiern Sicht bereits den zutreffenden Hinweis gegeben. Im Zweifel sollten Sie sich an die für Sie zuständige Arbeitsagentur wenden.
Hallo Schilas Mama, da das „Expertenteam“ wöchentlich wechselt, wäre es in Ihrem Fall angesagt gewesen, einen neuen Beitrag einzustellen, um zeitnah beantwortet zu werden, zumal Ihre Konstellation vom Ersteintrag abweicht.
Bei der Versicherungsfreiheit von Altersrentnern in der Arbeitslosenversicherung ist es unabhängig, um welche Art von Altersrente es sich handelt. Die Versicherungsfreiheit bezieht sich auf den Vollrentenbezug vor Erreichen der sogenannten Regelaltersgrenze. Bei dem von Ihnen neben dem Rentenbezug ausgeübten Minijob, handelt es sich um einen Hinzuverdienst innerhalb der gesetzlichen Hinzuverdienstgrenze und der Geringfügigkeitsgrenze. Sie bleiben somit als Altersvollrentner sozialversicherungsfrei. Sobald Sie jedoch die 450,00 Euro monatlich (Geringfügigkeitsgrenze) überschreiten, werden Sie in der Arbeitslosenversicherung pflichtig, auch wenn Ihnen bei der Hinzuverdienstregelung ein zweimaliges Überschreiten im Kalenderjahr eröffnet wird. Hier muss also eine Trennung zwischen Hinzuverdienstgrenze beim Bezug einer Altersvollrente (vor vollendeter Regelaltersgrenze) und dem Eintritt der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung (Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze) beachtet werden. Die Korrekturforderung der Krankenkasse (Einzugsstelle) ist somit rechtens.
Übrigens ein Dankeschön an W*lfgang (06.12. – 00:27h). Aufgrund Ihrer unermüdlichen Mitarbeit konnten wir die Frage endlich beantworten!
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