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Experten-Antwort

Teilrente und Tariferhöhungen

von Jürgen S.02.05.2016 | 17:42
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Experten, meine Frage betrifft das Thema Teilrente und Hinzuverdienstgrenzen. Ich beziehe seit Januar 2016 eine 1/3 Teilrente und werde zweimal (November und Dezember 2016) zulässig die Hinzuverdienstgrenze überschreiten. Im Öffentlichen Dienst wurde eine Tariferhöhung von 2,4% im ersten Jahr beschlossen. Durch die Nachzahlung von März 16 bis Juni 16 voraussichtlich im Juli 2016 würde ich bereits jetzt zum ersten mal die Hinzuverdienstgrenze überschreiten Ist es legitim, die Nachzahlungen, die sich ja eigentlich auf den einzelnen Monat beziehen, nach Absprache / Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auf zwei Monate aufzuteilen? Eine vorzeitige 1.Überschreitung der Einkommensgrenze würde somit vermieden.Vorab danke für die Antwort. Gruß Jürgen S.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Grundsätzlich gilt bei Hinzuverdienst zu einer Rente:

10 x im Jahr maximal Hinzuverdienst nicht überschreiten

2x im Jahr maximal das doppelte des monatlichen Hinzuverdienstes.

Solange diese Regel befolgt wird, haben Sie nichts zu befürchten.

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9 Antworten

Nahlaam 02.05.2016 | 17:47
Es handelt sich bei der im Juli 2016 ausgezahlten Nachzahlung doch um die Nachverrechnung der Monate März bis Juni. d.h. Sie bekommen doch separate Verrechnungen für jeden einzelnen Monat. Bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenze, die dann im Jahr 2017 für 2016 erfolgen wird, bescheinigt Ihnen doch dann der Arbeitgeber den "richtigen" Monatsbetrag, so dass der höhere Auszahlungsbetrag Juli 2016 keine "echte" Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze darstellen sollte, also sollte eine Aufteilung dieser Nachzahlung nicht nötig sein.
W*lfgangam 02.05.2016 | 19:24
Ergänzend: Wegen etwaiger Tarifanpassungen sollte man die Hinzuverdienstgrenzen nicht bis zum letzten EUR ausreizen. ca. 5 % 'Luft' durch entsprechende Std.-Wahl sollten m. E. bleiben, ggf. ist eine 'Sofort-Reduzierung' der Std.-Zahl erforderlich, um nicht Monat für Monat die Hinzuverdienstgrenze zu überschreiten. Kritisch wird es nur, wenn neben 2 Sonderzahlungen ein Einmalzahlung durch Tariferhöhung für einen bestimmten Monat erfolgt. Bei mehrjährigen Tarifanhebungen - aktuell ÖD - ist zu bedenken, dass bereits zum 01.02.2017 die nächste Anhebung erfolgt. OK, zum 01.01. werden auch die Hinzuverdienstgrenzen wieder angehoben. Gruß w.
Aufmerksamer Nachbaram 02.05.2016 | 19:50
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Das schreit ja regelrecht nach einer Überprüfung!
...beobachten Sie weiterhin penibel Ihren Straßenzug ums Eck - um die zulässige Rechtslage kümmern sich aufmerksame Berater ;-) Gruß w.
Wenn diese "aufmerksamen Berater" bzw. Sachbearbeiter tatsächlich immer aufmerksam genug wären, bräuchten die Rentenbezieher keine "aufmerksamen Nachbarn" fürchten. Mein Gespür hat mich bisher, zum Ärger der Betroffenen, nur selten getäuscht.....;-)
Jürgen S.am 02.05.2016 | 21:10
Genau so ist es. Ein "Abstandsgebot" also "Luft"zur Hinzuverdienstgrenze habe ich eingehalten. Trotzdem würde mir eine Einmalzahlung für die Tariferhöhung Probleme bereiten. Mir ging es darum, zu erfahren, ob der Rententräger sich einmischt, wenn die Form der Nachzahlung frei zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart wird. Bei einer Aufteilung der Nachzahlung auf zwei Monate besteht keine Gefahr die Hinzuverdienstgrenze zu überschreiten. Den "aufmerksamen Nachbarn" verstehe ich nicht so ganz und möchte da gar nicht näher drauf eingehen. Danke für die Info. Gruß J.
Jürgen S.am 02.05.2016 | 21:23
Hallo Nallah, zunächst danke für die Info. Für mich ist das auch logisch, dass die Nachzahlungen den einzelnen Monaten zugerechnet werden sollte. Nur wie gesagt: "sollte". Ob der Rententräger das nicht doch später als Einmalzahlung wertet, dass ist aus meiner Sicht ungewiss. Wenn man im November und Dezember schon eingeplant zweimal die zulässige Grenze überschreitet, können solche Dinge schon von schwerwiegender Bedeutung sein. Mir ging es vor allen darum, zu wissen, ob der Rententräger sich einmischen würde bei einer freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die monatliche Aufteilung der Nachzahlung. Eine Aufteilung der Nachzahlung über zwei Monate würde für mich kein Problem bezgl. der Hinzuverdienstgrenze ergeben. Gruß Jürgen S.
W*lfgangam 02.05.2016 | 23:21
Zitat von Jürgen S. anzeigenausblenden
Hallo Jürgen S. Sie missverstehen da vielleicht etwas. Die DRV mischt sich da nicht ein, Sie setzt nur unzulässigen 'Zuvielverdienst' in Minderrente um. Und der Mitteilungspflichige dabei sind Sie an erster Stelle - Sie aleinn mischen da die Karten, wenn Sie nicht 'hinterrücks' in Regress/Rückzahlungspflicht genommen werden wollen. Die Mitteilungspflichten aus Ihrem Rentenbescheid sind Ihnen sicher bekannt ...geben / hören / sagen ...Sie sagen an - 'weg' gilt da nicht ;-) Gruß w.
SozPolam 03.05.2016 | 16:39
Zitat von Aufmerksamer Nachbar anzeigenausblenden
...beobachten Sie weiterhin penibel Ihren Straßenzug ums Eck - um die zulässige Rechtslage kümmern sich aufmerksame Berater ;-) Gruß w.
Wenn diese "aufmerksamen Berater" bzw. Sachbearbeiter tatsächlich immer aufmerksam genug wären, bräuchten die Rentenbezieher keine "aufmerksamen Nachbarn" fürchten. Mein Gespür hat mich bisher, zum Ärger der Betroffenen, nur selten getäuscht.....;-)
Sie sind wenigstens ein vorbildlicher Bürger - im Gegensatz zu diesem Sabbel-w. Wir werden diesen Fall genau unter die Lupe nehmen, denn Sie haben Recht: Das stellt sich höchst verdächtig dar! Unser Motto lautet: Sozialbetrüger gebt nur Acht, überall die SozPol wacht!
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