§ 50 Absatz 2 SGB V:
"Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Teilrente wegen Alters gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung zuerkannt wird."