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Experten-Antwort

Teilserwerbsminderungsrente

von Christian07.02.2024 | 18:47
358 Ansichten
8 Antworten

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Ich bin seit 2,5 Jahren krankgeschrieben und bin noch weiter bei meinem alten Arbeitgeber beschäftigt. Ich beziehe Arbeitslosengeld 1 .Jetzt hat mir die Rentenversicherung eine Teilerwerbsminderungsrente zugesprochen. Meine Frage lautet: Wann muß ich das meinem Arbeitgeber mitteilen bzw. eventuell sogar kündigen? MfG. Christian

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Christian,

 

ich möchte auf die Antwort von `VorOrtBeratungSuchen` verweisen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

VorOrtBeratungSuchenam 07.02.2024 | 19:01
ALGI erhalten Sie ja wohl im Rahmen der 'Nahtlosigkeit', weil Sie so lange krank waren aber über eine Erwerbsminderung noch nicht entschieden wurde (?) Zunächst einmal müssen Sie also der Agentur für Arbeit diese 'Änderung in den Verhältnissen' mitteilen. Und ja, natürlich müssen Sie nun auch Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Ihnen eine halbe EM-Rente bewilligt wurde. Und in diesem Zusammenhang auch klären, sofern noch nicht irgendwann mal im Vorwege bereits erledigt - ob er Ihnen einen entsprechenden 'leidensgerechten' Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung stellen kann. Nehmen Sie hierzu sonst auch zusätzlich eine ausführliche Beratung der Agentur für Arbeit in Anspruch, die Ihnen zusteht. Selber kündigen sollten Sie zunächst erst mal auf keinen Fall. Insbesondere dann nicht, wenn die EM-Rente nur befristet bewilligt wurde.
Ham 07.02.2024 | 20:43
Von der halben Rente allein werden Sie vermutlich nicht leben können, daher wäre es zielführend, mit Ihrem Arbeitgeber zu sprechen, ob er Sie leidensgerecht beschäftigen kann, sprich einen Teilzeitarbeitsplatz für Sie hat, an dem Sie bis unter 6 Stunden arbeiten und bis zu 37127 Euro verdienen können. Dann hätten Sie einen passenden Job und wären weiter Betriebszugehörig.Erst wenn das nicht der Fall ist, müssen Sie sich die Karten neu legen.
Rückfrageam 08.02.2024 | 09:49
Eine Teil-EMR der DRV? Da ist die Hinzuverdienstgrenze zwar flexibel, aber 37.117,50 Euro. Haben Sie das schriftlich mit Ihrer über 52.000 Euro-Hinzuverdienstgrenze? Nicht, dass es da ein böses Erwachen gibt, weil Sie etwas falsch verstanden hatten.... https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-…
Hinzuverdienstgrenze kann deutlich höher sein bei teilweiser EM-Renteam 08.02.2024 | 13:01
Zitat von Rückfrage anzeigenausblenden
Bei den 37.117,50 Euro handelt ess sich definitiv um eien MINDESTwert. Die eigene Hinzuverdienstgrenze bei teilweiser EM-Rente kann man sich zum Beispiel hier näherungsweise ausrechenen: https://www.smart-rechner.de/erwerbsminderungsrente/ratgeber/hin… https://www.smart-rechner.de/erwerbsminderungsrente/rechner.php Wenn man es zum Beispiel in den letzten 15 Jahren seiner Beitragszahlungszeit geschafft hat, in mindestens einem Jahr mehr als 2,0 Entgeltpunkte zu erwirtschaften, dann beträgt die Hinzuverdienstgrenze fast das Doppelte(!) dieser 37.117,50 Euro.
Hinzuverdienstgrenze kann deutlich höher sein bei teilweiser EM-Renteam 08.02.2024 | 13:07
Zitat von Hinzuverdienstgrenze kann deutlich höher sein bei teilweiser EM-Rente anzeigenausblenden
Die einfache Formel: Die Entgeltpunkte des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, werden vervielfältigt mit dem 0,81fachen der jährlichen Bezugsgröße: höchster Jahres-Entgelpunktwert der letzten 15 Jahre x 0,81 x 3.535 Euro
Kleine Korrektur :-)am 08.02.2024 | 13:10
Hoppla, kleine Korrektur. Natürlich muss mit der Bezugsgröße auf JAHRESbasis gerechnet werden, deswegen richtig: höchster Jahres-Entgelpunktwert der letzten 15 Jahre x 0,81 x 3.535 Euro X 12 Monate
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