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Experten-Antwort

Teilung der Kindererziehungszeit KEZ und BÜZ

von LSch07.02.2023 | 09:11
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ist es rechtlich möglich bei einer Aufteilung zwischen den Ehepartnern jeweils nur eine Leistung zu erhalten? Ehefrau die Kindererziehungszeit, Ehemann nur die Kinderberücksichtigungszeit oder auch umgekehrt.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo LSCH,

erziehen Eltern ihr Kind gemeinsam, kann die Erziehungszeit nur bei einem Elternteil angerechnet werden. Es gilt in der Rentenversicherung das Monatsprinzip.

Unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Erziehung können gemeinsam erziehende Eltern durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet werden soll. Diese Erklärung kann rückwirkend nur für 2 Monate erklärt werden.

Wurde eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat. Eine künftige Aufteilung ist daher möglich.

Informationen über die Auswirkungen auf das Rentenkonto können auch unter folgende Internetseite nachgelesen werden:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-und-Kinder/Kindererziehung/kindererziehung_node.html#:~:text=Ein%20Jahr%20Kindererziehung%20bringt%20fast%20einen%20Entgeltpunkt&text=F%C3%BCr%20die%20Zeit%20der%20Kindererziehung,34%20Euro%20Rente%20pro%20Monat.

Mir freundlichem Gruß

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6 Antworten

Abschlägeam 07.02.2023 | 09:35
Ja, wenn das rechtzeitig beantragt wird ist es grundsätzlich möglich. Hierzu ein die zu beachtenden Dinge erklärender Artikel: https://www.lwk-niedersachsen.de/lwk/news/28160_Kindererziehungs… Auch die für Sie zuständige DRV selbst berät Sie dazu natürlich gern (telefonisch/persönlich/Videochat)
KEZam 07.02.2023 | 10:20
Ich verstehe eher die Frage so, ob der eine Partner die Kindererziehungszeiten und der andere für den gleichen Zeitraum die Kinderberücksichtigungszeiten bekommen kann und genau das geht eben nicht.
LScham 07.02.2023 | 11:28
User 'KEZ' das ist meine Frage, es geht um die getrennte Zuerkennung. Der eine Partner nur KEZ, der andere nur BÜZ. Danke für Info
W°lfgangam 07.02.2023 | 20:23
Hallo LSch, BÜZ folgt IMMER KEZ/Beitragszeit, eine 'Aufteilung' dieser Zeiten im selben Zeitraum ist nicht möglich. Mal mit Logik: KEZ wie BÜZ jetzt immer die überwiegende Erziehungszeit bei _einem_ Elternteil voraus - parallel gesehen wird das Auftrennen schwierig, wenn beide im selben Universum leben ;-) Gruß w.
Heinricham 07.02.2023 | 22:28
Die Folge KEZ und BÜZ verstehe ich nicht. Beispiel: Mutter beliebt 3 Jahre zu Hause, bzw. reduziert Arbeitszeit. Will aber nach 3 Jahren wieder beruflich voll einsteigen, dafür reduziert der Vater kräftig sein Arbeitszeit. Warum wird steht ihm dann die BÜZ nicht zu ?
-am 08.02.2023 | 07:22
Hallo Heinrich, ergänzend zu den bereits getätigten Aussagen: Sofern in Ihrem Beispiel nach den ersten drei Jahren der Vater das Kind überwiegend erzieht, kann er die „BÜZ“ ab diesem Zeitpunkt bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes anerkannt bekommen. Was nicht geht, ist eine zeitlich parallele Aufteilung in den ersten drei Jahren der Kindererziehung, also z.B. die „KEZ“ der Mutter und die „BÜZ“ dem Vater zuzuordnen. Hier folgt -wie bereits beschrieben - die „BÜZ“ immer der „KEZ“. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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