Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo LSCH,
erziehen Eltern ihr Kind gemeinsam, kann die Erziehungszeit nur bei einem Elternteil angerechnet werden. Es gilt in der Rentenversicherung das Monatsprinzip.
Unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Erziehung können gemeinsam erziehende Eltern durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet werden soll. Diese Erklärung kann rückwirkend nur für 2 Monate erklärt werden.
Wurde eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat. Eine künftige Aufteilung ist daher möglich.
Informationen über die Auswirkungen auf das Rentenkonto können auch unter folgende Internetseite nachgelesen werden:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-und-Kinder/Kindererziehung/kindererziehung_node.html#:~:text=Ein%20Jahr%20Kindererziehung%20bringt%20fast%20einen%20Entgeltpunkt&text=F%C3%BCr%20die%20Zeit%20der%20Kindererziehung,34%20Euro%20Rente%20pro%20Monat.
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