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Experten-Antwort

Teilw. EM - Arbeitszeit Wochentage

von Holger Beck10.11.2023 | 13:58
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24 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, mit einer teilweisen Erwerbsminderungsrente gilt ja eine maximale, tägliche Arbeitszeit von 6 Std. Gibt es darüber hinaus auch eine maximale wöchentliche Arbeitszeit? Also wäre eine Arbeitszeit von Mo. - Sa. je 6 Std. möglich? Vielen Dank im Voraus, Holger Beck

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Holger Beck,

 

prinzipiell gibt es keine konkrete zeitliche Begrenzung hinsichtlich des „zulässigen Umfangs“ einer neben einer Erwerbsminderungsrente ausgeübten Beschäftigung - Angaben dazu, „wie viele Stunden man im Monat bzw. pro Woche arbeiten darf“, sind also nicht möglich. Der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente begründet sich nämlich auf der medizinischen Feststellung der vorliegenden Erwerbsminderung, ob also der Versicherte aus medizinischer Sicht in der Lage ist weniger als 3 Stunden täglich (volle Erwerbsminderung) oder nur noch zwischen 3 und 6 Stunden täglich (teilweise Erwerbsminderung) einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Soweit eine Tätigkeit neben der EMR ausgeübt wird, sollte der zeitliche Umfang der Beschäftigung dennoch grundsätzlich mit dem vom Sozialmedizinischen Dienst festgestellten Restleistungsvermögen harmonieren.

 

Ergeben sich Hinweise darauf, dass eine Tätigkeit oberhalb des festgestellten Restleistungsvermögens des Versicherten ausgeübt wird (z. B. durch ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze), kann dies den Rentenversicherungsträger dann jedoch zu einer Überprüfung und ggf. Neubewertung des Umfangs der Erwerbsminderung veranlassen, mit der Folge, dass auch der Erwerbsminderungsrentenanspruch entfallen kann.

 

Übt ein Versicherter nach Feststellung eines Restleistungsvermögens von weniger als 3 (bzw. 6) Stunden täglich eine Tätigkeit regelmäßig oberhalb dieser Grenze aus, widerlegt er nämlich damit zunächst die (bisherige) Einschätzung des Sozialmedizinischen Dienstes zum vorhandenen Restleistungsvermögen bzw. belegt, dass sich sein Leistungsvermögen wieder gebessert hat. Allerdings kann im Rahmen der Überprüfung vom Sozialmedizinische Dienst des Rentenversicherungsträgers auch festgestellt werden, dass trotz dieser oberhalb der Grenze ausgeübten Tätigkeit weiterhin ein Restleistungsvermögen von weniger als 3 (bzw. 6) Stunden täglich vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht dem tatsächlichen Restleistungsvermögen entspricht und daher „zu Lasten der Restgesundheit“ ausgeübt wird.

 

Ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen für die jeweilige Rente führt dann ggf. unabhängig vom eigentlichen Rentenanspruch zu einer Kürzung der Rente. Weitere Informationen hierzu können Sie auch der Broschüre „Erwerbsminderungs­rentner: So viel können Sie hinzuverdienen“ entnehmen, die Sie unter 

 

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/erwerbsminderungsrentner_hinzuverdienen.pdf?__blob=publicationFile&v=16 

 

herunterladen können.

 

Im Zweifel sollten Sie sich zur Klärung direkt mir Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.


 

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23 Antworten

Peter T.am 10.11.2023 | 14:06
30 Stunden. Wer an 6 Tagen 6 Stunden gehen kann, der kann in meinen Augen auch mehr als 6 Stunden an 5 Tagen arbeiten gehen. Besprechen Sie das mit Ihrer zuständigen Rentenversicherung, die kann Ihnen nur verbindlich zusagen, ob Ihr Anliegen so umgesetzt werden kann...
-_-am 10.11.2023 | 14:12
Das heißt, bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist eine Arbeitszeit von weniger als drei Stunden täglich und bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Arbeitszeit von - weniger als sechs Stunden täglich - einzuhalten. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-…
Logischam 10.11.2023 | 15:17
Wenn es unter 6 Stunden am Tag bleiben müssen, dann sind es logischerweise unter 30 Stunden in der Woche und dabei handelt es sich um eine übliche 5-Tage-Woche. Mit 36 Stunden sind Sie zuviel dran. Genauso unglaubhaft ist es, 5:59 arbeiten zu können, 6:01 aber nicht.
Moniam 10.11.2023 | 15:20
Ich habe Teilerwerbsminderungsrente und muss täglich unter 6 Stunden bleiben. Hätte ich eine sechs Tage Woche könnte ich 5 Stunden am Tag gehen - macht 30 Stunden glatt.
Monkam 10.11.2023 | 15:48
Sie dürfen nicht mal 6 Stunden am Tag arbeiten. Bei einer fünf Tage Woche. Geschweige denn bei einer sechs Tage Woche.
Seppam 10.11.2023 | 17:06
Wie will denn die DRV dies kontrollieren? Grüße
Mikeam 10.11.2023 | 17:43
Schon mal was von Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherung oder von Arbeitgeber-Anfragen gehört?
Abschlägeam 10.11.2023 | 18:00
Hallo Holger Beck, dass Sie eine Arbeitsaufnahme Ihrer zuständigen DRV mitteilen müssen, wissen Sie ja, weil Sie die Hinweise in Ihrem Rentenbescheid gelesen haben :-) Und warum aber auch NUR Ihre zuständige DRV entscheiden kann (bei der all Ihre Unterlagen vorliegen), ob eine andere Verteilung von Arbeitszeiten oder auch mehr als 'täglich unter sechs' Stunden in Ihrem Fall 'erlaubt' sein könnte, verstehen Sie vielleicht, wenn Sie lesen, was alles zunächst erst einmal zu berücksichtigen war, um überhaupt festzustellen, ob Sie 'halb' oder 'voll' oder gar nicht erwerbsgemindert sind. Das ist hier in den GRA (gemeinsame rechtliche Anweisungen) der DRV in rvRecht zum §43 SGB VI ausführlich beschrieben. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Denn keiner der User hier kann entscheiden, ob 6x6 Stunden gehen oder doch nicht oder ob 5,59 eine Zahl ist, die dann mit 6,01 wegen zwei Überminuten bereits die Erwerbsminderungsrente killt. Teilen Sie Ihrer DRV mit, was an welchen Tagen mit welchem Einkommen Sie ab wann arbeiten und das möglichst vor Vertragsunterzeichnung. Das können Sie 'formlos' online machen https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis-ohne-karte-direkt.se…
****am 10.11.2023 | 18:20
Zitat von Abschläge anzeigenausblenden
Typisch @Abschläge er muss stets den Menschen mitteilen, dass es doch noch eine Möglichkeit gibt und evtl. 6X6 Stunden gehen könnten, wenn er bei der DRV nachfragt. @Abschläge verliert ja auch nicht seine Erwerbsminderungsrente und ist mit Sicherheit nicht da, wenn es passieren sollte. Er ist nicht in der Lage, die Arbeitsstunden bei voller und halber Erwerbsminderungsrente zu akzeptieren. Er muss den Menschen stets noch Hoffnung machen.
Geraldam 10.11.2023 | 18:29
Die beabsichtigte Arbeitsaufnahme mit Art und Umfang der Tätigkeit ist der DRV zu melden,Sie benötigen die Zustimmung, ob es Rentenunschädlich ist. Arbeiten Sie heimlich darüber hinaus und die DRV bekommt Wind davon(Kollegenschwein?) sind Sie die längste Zeit Rentner gewesen. Natürlich kann auch bei längeren Zeiten die Zustimmung erfolgen (es gibt Leute mit einer 40-Stundenwoche, die trotzdem erwerbsgemindert sind), oder es wird auf Kosten der Rest Gesundheit gearbeitet. Im Allgemeinen ging die DRV aber davon aus, dass ein Minijob mit dem entsprechenden Verdienst so ziemlich sicher auch im erlaubten Zeitrahmen liegt und prüfte das nicht so explizit nach. Mittlerweile ist aber ja mehr Verdienst möglich.
Abschlägeam 10.11.2023 | 18:33
Zitat von **** anzeigenausblenden
Nun haben Sie zwar meinen Beitrag noch einmal komplett zitiert, aber anscheinend nicht gelesen... NUR die zuständige DRV entscheidet, was geht und was nicht geht. Nicht Sie, nicht ich und noch nicht einmal der DRV-Experte, der hierzu noch antworten wird.
****am 10.11.2023 | 18:41
Anscheinend haben Sie nicht richtig gelesen, Sie sind mit Sicherheit kein Erwerbsminderungsrentner und müssen stets die Menschen darauf hinweisen, dass die DRV evtl. auch 6X6 Stunden genehmigen könnte, obwohl Sie vermutlich wissen, dass bei teilweiser EM-Rente 5 X in der Woche unter 6 Stunden gearbeitet werden darf. Ihre ach so tollen Tips möchten Sie gerne anderen verkaufen, statt zu akzeptieren, dass es vorgegebene Arbeitsstunden bei der EM-Rente gibt, dass können Sie nicht. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die DRV 6X6 Stunden Arbeitszeit in der Woche genehmigt, Sie schon.
Abschlägeam 10.11.2023 | 19:09
Das letzte Wort hierzu wird der DRV-Experte haben, aber dann wohl erst am Montag. Das sollten Sie dann aber auch lesen :-) Ihnen auch einen schönen Abend und ein schönes Wochenende!
Bla, blaam 10.11.2023 | 20:49
Komisch, dass Du mit Deinem überflüssigen Geschwätz mehr und mehr aneckst. Eventuell sollten die Amins da mal mehr ein Auge darauf werfen, wenn psychisch kranke Menschen wie Du, hier antworten.
Holger Beckam 13.11.2023 | 13:11
Zitat von Experte/in anzeigenausblenden
Experte/in schrieb

Hallo Holger Beck,

 

prinzipiell gibt es keine konkrete zeitliche Begrenzung hinsichtlich des „zulässigen Umfangs“ einer neben einer Erwerbsminderungsrente ausgeübten Beschäftigung - Angaben dazu, „wie viele Stunden man im Monat bzw. pro Woche arbeiten darf“, sind also nicht möglich. Der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente begründet sich nämlich auf der medizinischen Feststellung der vorliegenden Erwerbsminderung, ob also der Versicherte aus medizinischer Sicht in der Lage ist weniger als 3 Stunden täglich (volle Erwerbsminderung) oder nur noch zwischen 3 und 6 Stunden täglich (teilweise Erwerbsminderung) einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Soweit eine Tätigkeit neben der EMR ausgeübt wird, sollte der zeitliche Umfang der Beschäftigung dennoch grundsätzlich mit dem vom Sozialmedizinischen Dienst festgestellten Restleistungsvermögen harmonieren.

 

Ergeben sich Hinweise darauf, dass eine Tätigkeit oberhalb des festgestellten Restleistungsvermögens des Versicherten ausgeübt wird (z. B. durch ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze), kann dies den Rentenversicherungsträger dann jedoch zu einer Überprüfung und ggf. Neubewertung des Umfangs der Erwerbsminderung veranlassen, mit der Folge, dass auch der Erwerbsminderungsrentenanspruch entfallen kann.

 

Übt ein Versicherter nach Feststellung eines Restleistungsvermögens von weniger als 3 (bzw. 6) Stunden täglich eine Tätigkeit regelmäßig oberhalb dieser Grenze aus, widerlegt er nämlich damit zunächst die (bisherige) Einschätzung des Sozialmedizinischen Dienstes zum vorhandenen Restleistungsvermögen bzw. belegt, dass sich sein Leistungsvermögen wieder gebessert hat. Allerdings kann im Rahmen der Überprüfung vom Sozialmedizinische Dienst des Rentenversicherungsträgers auch festgestellt werden, dass trotz dieser oberhalb der Grenze ausgeübten Tätigkeit weiterhin ein Restleistungsvermögen von weniger als 3 (bzw. 6) Stunden täglich vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht dem tatsächlichen Restleistungsvermögen entspricht und daher „zu Lasten der Restgesundheit“ ausgeübt wird.

 

Ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen für die jeweilige Rente führt dann ggf. unabhängig vom eigentlichen Rentenanspruch zu einer Kürzung der Rente. Weitere Informationen hierzu können Sie auch der Broschüre „Erwerbsminderungs­rentner: So viel können Sie hinzuverdienen“ entnehmen, die Sie unter 

 

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/erwerbsminderungsrentner_hinzuverdienen.pdf?__blob=publicationFile&v=16 

 

herunterladen können.

 

Im Zweifel sollten Sie sich zur Klärung direkt mir Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.


 

Vielen Dank für Ihre Antwort. Leider beantwortet dies nicht wirklich die gestellte Frage. Die Hinzuverdienstgrenze als Limitierung ist verständlich formuliert. JEdoch folgende Punkte nicht: - Bei der limitierung auf bis zu 6 Std. tägliche Arbeitszeit, gibt es auch eine Limitierung der wöchentlichen maximalen Arbeitszeit? (5x6 Std. oder 6x6 Std.) - Die Angabe "weniger als 6 Stunden" bedeutet bis maximal 6 Std. oder wirklich weniger als 6 Std. also bis 5:59 Std.? Freundliche Grüße
Max mustermanam 05.08.2024 | 18:58
Zitat von Holger Beck anzeigenausblenden
Eigentlich heisst es unter 6 Std., also z.B. 5,5 Std pro Tag. Ob es 5 Tage die Woche sind oder 6 Tage müsste eigentlich egal sein, denn es heisst ja "pro Tag". So verstehe ich das zumindest. Ich halte es aber nicht für komplett unwahrscheinlich, dass die DRV auch 6 Std genehmigt. 5 Std und 59 Minuten am Tag würde ich allerdings nicht arbeiten. Ich glaube wenn man spätestens 15 Minuten vor den 6 Std. abstempelt ist es ok. Der Experte kann mich korrigieren wenn ich falsch liege, wobei ich glaube die antworten pro Fragestellung nur einmal und ich sehe die haben hier bereits geantwortet.
Mickiam 13.02.2025 | 16:45
wenn man 6 Stunden Arbeiten darf bei einer % Tage Woche kommt man auf 30 Stunden in der Woche , und das ist dann erlaubt
Mickiam 13.02.2025 | 16:48
wenn man nur 5 Stunden pro Tag Arbeiten kann und ne Sechstage Woche hat kommt man auf 30 Stunden in der Woche und das ist auch erlaubt
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