Wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit vor dem Rentenbeginn eingetreten ist, wird das Krankengeld nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt. Allerdings wird die Krankenkasse das Krankengeld um den Zahlbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mindern.
Das Arbeitslosengeld gilt als Hinzuverdienst. Als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist jedoch nicht das Arbeitslosengeld selbst, sondern das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (Bemessungsentgelt). D.h., auch wenn das Arbeitslosengeld unter der Hinzuverdienstgrenze liegt, haben Sie keinen Anspruch auf eine Vollrente, falls das Bemessungsentgelt des Arbeitslosengelds die Hinzuverdienstgrenze überschreitet.