Die Rentenversicherung erbringt Rehaleistungen nur dann, wenn dadurch den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegengewirkt oder überwunden werden können (§ 9 Abs. 1 SGB VI).
Die Zuständigkeit der Rentenversicherung hängt also davon ab, ob man die Krankheit zumindest mit einiger Sicherheit aufhalten kann. Bei progredienter MS sind Probleme zu erwarten. Da die teilweise Erwerbsminderung auf Dauer gewährt wurde, kann dies also tatsächlich so sein. Zuständig für Rehamaßnahmen wäre dann Ihre Krankenkasse.
Welche Alternative für Sie günstiger ist, spielt bei der juristischen Entscheidung keine Rolle.
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