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Teilw. Erwerbsminderungsrente

von Martina26.05.2009 | 21:52
1203 Ansichten
4 Antworten
Ich habe einen Antrag auf Reha gestellt da mein Gesundheitszustand immer weiter in den Keller geht und ich Angst habe das ich bald gar nicht mehr arbeiten kann. Also ich arbeite 4x4 Std. und habe eine unbefristete Teilweise Erwerbsminderungsrenten nur fals es von Bedeutung ist. Jetzt sagt die Deutsche Rentenversicherung sie sind nicht mehr für mich zuständig, kann das sein obwohl ich noch arbeiten gehe?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 27.05.2009 | 17:21

Die Rentenversicherung erbringt Rehaleistungen nur dann, wenn dadurch den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegengewirkt oder überwunden werden können (§ 9 Abs. 1 SGB VI).

Die Zuständigkeit der Rentenversicherung hängt also davon ab, ob man die Krankheit zumindest mit einiger Sicherheit aufhalten kann. Bei progredienter MS sind Probleme zu erwarten. Da die teilweise Erwerbsminderung auf Dauer gewährt wurde, kann dies also tatsächlich so sein. Zuständig für Rehamaßnahmen wäre dann Ihre Krankenkasse.

Welche Alternative für Sie günstiger ist, spielt bei der juristischen Entscheidung keine Rolle.

3 Antworten

Chrisam 27.05.2009 | 06:25
So pauschal kann man das nie sagen. Da müsste man schon Einsicht in die medizinischen Unterlagen haben. Wie Sie es aber schildern, müsste die DRV aber weiter für Sie zuständig sein, wenn zumindest die (Rest-) Leistungsfähigkeit erhalten werden kann.
Martinaam 27.05.2009 | 12:35
Das ist es ja, meine Erkrankung ist MS progredient. Mir wurde jetzt die Reha über die Krankenkasse genehmigt die sagen aber auch die DRV müsste für mich zuständig sein. Denn es geht ja auch um das Tagesgeld. Aber an was könnte es noch hängen?
Chrisam 27.05.2009 | 18:25
Wie gesagt kann man ohne Einblick in die Unterlagen schlecht eine Aussage treffen. Sie haben aber keinerlei Nachteile. Die Krankenkasse zahlt Ihnen Krankengeld, welches in der Regel etwas höher als das Übergangsgeld der DRV ist. Zurückzahlen müssen Sie auch nichts. Die weitere Bezahlung der Maßnahme werden die Krankenkasse und Rentenversicherung untereinander klären.
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