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Experten-Antwort

Teilweise EM Rente

von Petra21.06.2018 | 14:34
332 Ansichten
4 Antworten
Die Teil-EM-Rente wurde bewilligt, wer legt nun fest, wie viel ich noch arbeiten kann? Der AG? Dazu muss ich aber TZ erst beantragen, oder, sonst kann er es ja nicht wissen. Wie mache ich das? Gebe ich den Teil-EM-Rentenbescheid ab?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 22.06.2018 | 11:38

Hallo Petra, auf welchem Wege Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen können, kann hier leider nicht beantwortet werden.

3 Antworten

Schorscham 21.06.2018 | 14:58
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber zunächst über Ihre Rentenbewilligung und über Ihre Absicht, in Teiltzeit weiter beschäftigt werden zu wollen. Alles weitere ist dann Verhandlungssache und auch von eventuellen tarifvertraglichen Regelungen abhängig. In nicht tarifvertraglich gebundenen Betrieben gibt es keinen Rechtsanspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz, wenn der Arbeitgeber keinen anbieten kann. Im öffentlichen Dienst könnte es anders geregelt sein. MfG
bahnhofam 21.06.2018 | 15:39
Keinen Anspruch auf Teilzeit? Das hat nichts mit einem Tarifvertrag zu tun. Dafür gibt es sogar ein eigene Gesetz. In Deutschland ist das Recht auf Teilzeitarbeit bereits seit 2001 gesetzlich verankert. Im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist festgelegt, dass Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen ihren Arbeitnehmern die Reduzierung der Arbeitszeit ermöglichen müssen. Teilzeitverlangen: Ablehnung nur bei besonderen Gründen Einen unbefristeten Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber dagegen mit dem Arbeitnehmer erörtern und seine Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitteilen. Andernfalls gilt der Antrag als genehmigt. Nach § 8 Abs. 4 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Solche Gründe können insbesondere dann vorliegen, wenn die Reduzierung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Die Ablehnungsgründe sind nicht abschließend und müssen im Einzelfall geprüft werden. https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/wann-arbeitgeber-den-…
Schorscham 21.06.2018 | 19:57
bahnhof schrieb

Keinen Anspruch auf Teilzeit? Das hat nichts mit einem Tarifvertrag zu tun. Dafür gibt es sogar ein eigene Gesetz.

In Deutschland ist das Recht auf Teilzeitarbeit bereits seit 2001 gesetzlich verankert. Im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist festgelegt, dass Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen ihren Arbeitnehmern die Reduzierung der Arbeitszeit ermöglichen müssen.

Teilzeitverlangen:

Ablehnung nur bei besonderen Gründen

Einen unbefristeten Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber dagegen mit dem Arbeitnehmer erörtern und seine Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitteilen. Andernfalls gilt der Antrag als genehmigt.

Nach § 8 Abs. 4 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Solche Gründe können insbesondere dann vorliegen, wenn die Reduzierung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Die Ablehnungsgründe sind nicht abschließend und müssen im Einzelfall geprüft werden.

https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/wann-arbeitgeber-den-anspruch-auf-teilzeit-gewaehren-muessen_76_409898.html

Und hier die Kurzfassung Ihres meterlangen Textes: Ob das nun tarifvertraglich oder gesetzlich geregelt ist, dürfte die Fragestellerin wohl kaum interessieren. Fakt ist: Kann der Arbeitger keinen Teilzeitarbeitsplatz anbieten, gibt es auch keinen Rechtsanspruch darauf. MfG
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