Guten Morgen Rob64,
neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist Krankengeld im Sinne des § 44 SGB V, das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (§ 96a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI).
Beginnt nach dem Ende des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Versichertenrente, werden dieser Folgerente nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift nur dann mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt, wenn die Folgerente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende des Bezugs der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beginnt. Das Ende des Bezugs einer Vorrente ist gegeben, wenn der Anspruch auf die bisherige Rente vollständig weggefallen ist, z. Bsp. bei einer vorzeitigen Rente wegen Alters nach dem Ende des Bezugs einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Eine Auskunft über die Höhe Ihrer künftigen Altersrente können Sie durch Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger erhalten.
Das Krankengeld wird nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB V um den Zahlbetrag einer Teilrente wegen Alters gekürzt, wenn der Rentenbeginn nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit liegt. Informationen zur Höhe und Anspruchsdauer Ihres Krankengeldes erhalten Sie durch Ihre Krankenkasse.
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