Hallo Robi,
im Widerspruchsverfahren wird geschaut ob sich anhand der vorliegenden und ggf. noch eingereichten medizinischen Unterlagen eine andere Einschätzung des Leistungsvermögens ergibt. Dabei kann auch ein weiterer Entlassbericht einbezogen werden.
Sollte der Widerspruch zurückgewiesen werden, besteht die Möglichkeit den Widerspruchsbescheid gerichtlich überprüfen zulassen. Das Sozialgericht prüft dann von Amts wegen den Sachverhalt.
Sofern Sie nicht vor 1961 geboren sind, werden bei der Frage der Erwerbsminderung alle leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts einbezogen. Allein eine Knieprothese bewirkt folglich nicht, dass Ihr Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, z.B. in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit unter 6 Stunden täglich liegt. Tatsächlich kommt es auf die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Arbeitsleben an.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Robi,
letztlich ist das Widerspruchsverfahren offenbar noch gar nicht abgeschlossen. Ihren weiteren Behandlungsablauf davon abhängig zu machen würden wir im Sinne Ihrer Gesundheit nicht empfehlen.
Sollte es, wie Sie 'mal annehmen, zu einer teilweisen Erwerbsminderungsrente kommen, dann vermutlich nicht aufgrund Ihrer Kniebeschwerden. Hierbei handelt es sich im Regelfall um eine sogenannte qualitative Einschränkung, die bei einem entsprechenden Arbeitsplatz – den Sie nicht innehaben müssen – nicht dazu führt, dass Sie (teilweise) erwerbsgemindert sind.
Sofern Ihr Widerspruch insgesamt erfolglos sein sollte, können Sie dem Widerspruchsbescheid dann entnehmen, welche gesundheitlichen Einschränkungen sozialmedizinisch berücksichtigt wurden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Rob,
bei der sozialmedizinischen Einschätzung hinsichtlich des Leistungsvermögens stützt sich der für Sie zuständige Rentenversicherungsträger nicht allein auf den Reha-Entlassbericht hinsichtlich Ihres Knies. Wichtig ist Ihr gesamter Gesundheitszustand bzw. die daraus resultierende Leistungsfähigkeit; hier haben Sie ja auch noch andere bestehende Einschränkungen aufgeführt.
Eine möglicherweise im Widerspruchsverfahren zuerkannte teilweise Erwerbsminderungsrente wird nicht nur aufgrund einer medizinischen Rehabilitation Ihres Knies wieder aberkannt - Dies wäre nur dann der Fall wenn der sozialmedizinische Dienst zu der Einschätzung kommt, dass sich Ihr Gesundheitszustand insgesamt soweit verbessert hat, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht mehr vorliegen.
Dazu kann hier im Forum keine zuverlässige Aussage getroffen werden.
Viel Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Experte,
in der Ablehnung der RV wurde ja gar nicht auf meine anderen Einschränkungen eingegangen.
Es wurde geschrieben, dass für die Entscheidung der Ablehnung meine Angaben aus dem Rentenantrag und der Entlassungsbericht der Reha Einrichtung zugrunde gelegt wurden.
Und da scheint eine an taubheit grenzende Schwerhörigkeit, Tinnitus, Morbus Scheuermann, Lendenwirbelbruch aufgrund von Osteoporose, GDB von 80, so uninteressant zu sein, dass man keine Befunde anfordert oder eine Vorstellung beim medizinischen Dienst anordnet, sondern erklärt, dass dieses nicht zu einer Erwerbsminderung reicht.
Und deshalb habe ich die Befürchtung, dass es beim zweiten Knie genauso geht.
Ich schon
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