Hallo Franko,
für die Altersrente erfolgt eine komplett neue Rentenberechnung. Dabei werden die Beiträge neben der bisherigen Zurechnungszeit (heißt bei der Altersrente dann Anrechnungszeit wegen Rentenbezug) beitragsgeminderte Zeiten. Sie erhalten dann die Entgeltpunkte, die sie als Beitragszeit erhalten würden und ggf. einen Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten, wenn diese Monate als Anrechnungszeit einen höheren Entgeltpunktwert erzielen würden.
Am Schluss der Berechnung der Altersrente werden dann noch die errechneten persönlichen Entgeltpunkte mit den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten verglichen. Sind die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte höher, werden diese der Altersrente zugrunde gelegt.
Vereinfacht gesagt werden die EP aus der Teilzeit mit der zeitgleich liegenden Zurechnungszeit verrechnet, also zweite Alternative.
Schade dass es dann nur Sinn macht arbeiten zu gehen um mehr für den aktuellen Lebensunterhalt zu haben. Habe für die hinzuverdienstgrenze 1.7 EP, was schon recht hoch ist.
Sicherlich wird niemand bei einer teilweisen EM mehr Entgelt erhalten als vor Beginn der Rente, um in den Genuss einer höheren Altersrente (als das doppelte der tEM) zu kommen. Stellt sich die Frage warum dann der AN-Anteil zur RV abgezogen wird, wenn es nicht rentensteigernd ist weiter zu arbeiten. Wenigstens ist bei voller EM nur der geminderte KV Beitrag zu entrichten. Aber so ist nunmal das Gesetz
Eine Lücke wird nicht eintreten, da ich die tEM auf Dauer beziehe und mein Gesundheitszustand sich nicht bessern kann.
Na ja, es ist prinzipiell schon möglich, dass man mit Teil-EM-Rente kanpp unter 6 Stunden täglich in einem gut bezahlten Job arbeitet und mehr als die Hälfte des früheren Gehaltes der Vollzeitstelle verdient. Sie müssen ja mit der Teilzeit nicht mehr verdienen als vorher bei der Vollzeitarbeit :-)
Und rentensteigernd sind die Beiträge prinzipiell natürlich schon. Es ist halt oft so, dass die Entgltpunkte aus der EM-Zurechnungszeit noch "rentensteigernder" ausfallen. Und eine Aufsummierungaus beidem ist aus nachvollziehbaren Gründen natürlich nicht vorgesehen.
Sie schreiben: "Wenigstens ist bei voller EM nur der geminderte KV Beitrag zu entrichten."
Das ist falsch. Auch bei voller EM-Rente zahlen Sie genau die Hälfte des normalen (also nicht ermäßigten) Krankenkassenbeitrages von 14,6 Prozent selber und die Hälfte des Zusatzbeitrages Ihrer Krankenkasse. Dazu kommt dann noch der volle individuelle Pflegeversicherungsbeitrag, bei Rentnern meistens entweder 3,4 % (mit mindestens einem Kind) oder eben 4,0 Prozent (kinderlos).
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