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Experten-Antwort

Teilweise EMR Nachzahlung?

von CorneliaAdam10.07.2021 | 15:58
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3 Antworten

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Sehr geehrtes Expertenteam Heute habe ich meinen Bescheid für die befristete teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten ab dem 30.07.2020. Beginn der Zahlung ist somit laut Bescheid der 01.02.2021. In dem Bescheid wird mir eine Nachzahlung vom 01.02.2021 bis 31.03.2021 bezahlt und in Kürze überwiesen. Nun verstehe ich das nicht. Müsste die Nachzahlung nicht bis zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen? Wird dies erst später nachbezahlt? Sozusagen in mehreren Schritten? Ich bin unsagbar erleichtert das ich die TEMR erhalten habe im ersten Anlauf ohne Gutachter ( Aktenlage ) und ohne Reha. Möchte mich auch hier bedanken, das meine Fragen in den vergangenen Wochen hier im Expertenforum so umfassend beantwortet wurden. Lg Cornelia Adam

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo CorneliaAdam,

grundsätzlich werden Nachzahlungen für Zeiten eines vor dem Zeitpunkt der laufenden Zahlung der Rente liegenden gleichzeitigen Bezugs einer anderen Lohnersatzleistung einbehalten, um evtl. Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger befriedigen zu können.

Warum in Ihrem Fall die Nachzahlung (zunächst nur) für die Zeit vom 01.02.2021 bis 31.03.2021 ausgezahlt wird, kann ich im Rahmen dieses Forums allerdings nicht nachvollziehen. Unter Umständen war Ihrem Rentenversicherungsträger nur ein gleichzeitiger Bezug des ALG ab dem 01.04.2021 bekannt, so dass nur für diesen Nachzahlungszeitraum (bis zum Beginn der laufenden Zahlung) die Nachzahlung zur Abrechnung des Erstattungsanspruchs der Arbeitsagentur einbehalten wurde? Dies ist aber letztlich auch nur eine Mutmaßung. Im Zweifel sollten Sie sich direkt mir Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Dieser kann dann anhand der dort vorliegenden konkreten Informationen eine abschließende Klärung des Sachverhalts vornehmen.

Ein Anspruch auf Erstattung der Leistungen der Arbeitsagentur besteht im Übrigen nur für die Zeit des rückwirkenden gleichzeitigen Anspruchs auf die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung - also für den Zeitraum ab Beginn der Rente bis zur Aufnahme der laufenden Zahlung durch den Rentenversicherungsträger (= Nachzahlungszeitraum) und hier auch nur maximal bis zur Höhe des gleichzeitigen Anspruchs auf Rente).

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2 Antworten

CorneliaAdamam 10.07.2021 | 16:44
...und noch eine weitere Frage; Ich bin derzeit Alg1 gemeldet. Die Agentur wird vermutlich rückwirkend Zahlungen zurückfordern von mir. Dies dann aber auch nur für den Zeitpunkt ab 01.02.2021 oder? Davor bekomme ich selbst ja noch keine Zahlung der teilweisen EMR. Gehe ich da Recht in der Annahme? Lg Cornelia Adam
Deutsche Rentenversicherung
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