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Teilweise Erwerbsminderung

von Fridolin27.08.2010 | 07:55
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo. Kommt es bei einer teilweisen Erwerbsminderung darauf an wieviel man im Durchschnitt arbeitet oder ist die Grenze strikt bei unter 6 Stunden zu sehen? Z.B. bei einem 20 Stunden Job pro Woche. Wenn man z.B. an einem Tag 9 Stunden arbeitet und aber insgesamt gesehen auf 4 Stunden täglich kommt, weil man Überstunden an anderen Tagen abfeiert. Danke für die Hilfe. Gruß

5 Antworten

..-..am 27.08.2010 | 10:25
Die Ausübung einer Tätigkeit von mindestens 6 Stunden täglich steht der Annahme teilweiser Erwerbsminderung bei einem ärztlicherseits festgestellten Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich grundsätzlich entgegen. Ein Ausnahmefall liegt z. B. vor, a) wenn die Tätigkeit nur unter außergewöhnlicher Anspannung des Willens und mit einem nicht zu fordernden Energieaufwand überhaupt möglich ist oder unter ständigen Schmerzen verrichtet wird (BSG, Urteile vom 25.01.1961 - 1 RA 89/59 - u. v. 24.02.1966 - 12 RJ 92/62 - ) b) wenn der Versicherte die Arbeit „auf Kosten der Gesundheit“ ausübt, d. h. unter unmittelbarer Gefährdung seiner Gesundheit bzw. unter der drohenden Gefahr einer Verschlimmerung seiner Krankheit (BSG, Urt. v. 30.10.1968 - 4 RJ 177/64 -), Bei derartigen Sachverhalten, wo der Versicherte zu der Arbeitsleistung nur unter einem solchen Einsatz fähig ist, der von ihm billigerweise nicht gefordert werden kann, muss die tatsächliche Arbeitsleistung unberücksichtigt bleiben.
Fridolinam 27.08.2010 | 10:48
Wenn ich das richtig verstehe, dann ist man, auch wenn man ab und zu mehr als 6 Stunden am Tag Arbeit packt, auch noch teilweise erwerbsgemindert und hat Anspruch auf eine Rente?
..-..am 27.08.2010 | 10:24
Die Ausübung einer Tätigkeit von mindestens 6 Stunden täglich steht der Annahme teilweiser Erwerbsminderung bei einem ärztlicherseits festgestellten Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich grundsätzlich entgegen. Ein solcher Ausnahmefall liegt z. B. vor, a) wenn die Tätigkeit nur unter außergewöhnlicher Anspannung des Willens und mit einem nicht zu fordernden Energieaufwand überhaupt möglich ist oder unter ständigen Schmerzen verrichtet wird (BSG, Urteile vom 25.01.1961 - 1 RA 89/59 - u. v. 24.02.1966 - 12 RJ 92/62 - ) b) wenn der Versicherte die Arbeit „auf Kosten der Gesundheit“ ausübt, d. h. unter unmittelbarer Gefährdung seiner Gesundheit bzw. unter der drohenden Gefahr einer Verschlimmerung seiner Krankheit (BSG, Urt. v. 30.10.1968 - 4 RJ 177/64 -), Bei derartigen Sachverhalten, wo der Versicherte zu der Arbeitsleistung nur unter einem solchen Einsatz fähig ist, der von ihm billigerweise nicht gefordert werden kann, muss die tatsächliche Arbeitsleistung unberücksichtigt bleiben.
..-..am 27.08.2010 | 11:11
Wenn man sich damit überfordert und seine Geundheit ruiniert ja. Wenn man es gesundheitlich kann, gehört demjenigen die Rente weggenommen.
KSCam 27.08.2010 | 11:35
In so einem Fall wäre es geraten sich nicht "allzu dämlich" anzustellen. Man kann arbeitsvertraglich die Arbeitszeit auf unter 6 Stunden festlegen (und wenn im Einzelfall mal Not am Mann/Frau herrscht, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer so was unbürokratisch lösen......) Vorhersehbaren Konflikte kann man mit einigermaßen gutem Willen aus dem Weg gehen, andererseits kann die "Gier nach dem Maximum" manchmal zum Eigentor werden.
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