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Experten-Antwort

Teilweise Erwerbsminderungsrente

von Karin Gerke26.10.2015 | 04:15
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2 Antworten

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Hallo zusammen, ein Arbeitnehmer bekommt eine teilweise Erwerbsminderungsrente. In 12.2015 muss dieser eine Verlängerung der Zahlung beantragen. Der Arbeitnehmer ist aber der Meinung das ihm eine Volle Erwerbsminderungsrente zusteht. Muss dieser jetzt das Dokumente R0120 ausfüllen oder einen neuen Rentenantrag. Im übrigen hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ruhen lassen und zur Zeit bezieht der Arbeitnehmer noch Krankengeld. Muss der Arbeitnehmer sich jetzt Arbeit los melden?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Karin Gerke,

wie „=//=“ es bereits dargestellt hat, genügt es grundsätzlich, wenn Sie Ihren Wunsch nach einer vollen Erwerbsminderungsrente auf dem Weitergewährungsantrag vermerken.

Gerade auch im Hinblick auf Ihren Beitrag/Ihre Fragestellung vom 24.10.2015, 13.45 Uhr empfehle ich Ihnen jedoch nochmals eine qualifizierte persönliche Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers. Hier könnten Sie dann - neben einer umfassenden individuellen Beratung zu Ihrer insgesamt sehr komplexen Fallgestaltung - ggf. auch gleich den entsprechenden Weitergewährungsantrag stellen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

=//=am 26.10.2015 | 09:51
Es reicht aus, wenn der Versicherte den Weitergewährungsantrag mit dem Hinweis stellt, dass eine volle EM-Rente gewünscht wird. Solange er noch Krankengeld bezieht, dürfte die Rente und das KG aber höher sein als die volle EM-Rente (= das Doppelte der bisherigen Rente). Außerdem wird evtl. bei einer vollen EM-Rente das Arbeitsverhäältnis beendet werden. Bei der teilweisen EM-Rente kann nach der Aussteuerung ALG I beantragt werden (sofern noch ein Anspruch darauf besteht). Auch dieses wird höher als die volle Rente sein. Da ALG I als Einkommen auf die teilweise EM-Rente nach § 96 a SGB VI anzurechnen ist, kann sich evtl. eine Null-Rente ergeben. Ich persönlich würde aus og. Gründen die volle EM-Rente NICHT beantragen und abwarten, wie die DRV entscheidet.
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