Hallo Felix,
Versicherte mit einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich sind aus gesundheitlichen Gründen nur noch zu Teilzeitarbeit fähig. Es besteht daher grundsätzlich ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Ob die verbliebene Fähigkeit zur Verrichtung von Teilzeittätigkeiten tatsächlich in eine Erwerbstätigkeit umgesetzt werden kann, ist von der konkreten (Teilzeit-)Arbeitsmarktsituation abhängig. Ob ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit besteht, wenn der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist und daher eine Teilzeittätigkeit nicht ausgeübt werden kann, prüft die zuständige Sachbearbeitung. Wenden Sie sich daher zur Klärung des Sachverhalts an den zuständigen Rentenversicherungsträger.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung