Hallo Moni,
es ist gesetzlich verankert, dass eine Reha Vorrang vor der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat. Das bedeutet, dass die Rentenversicherung Rehaleistungen erbringt, wenn die Aussicht besteht, dass die Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessert oder wiederhergestellt werden kann. Das ist das Ziel einer Reha (Vermeidung Erwerbsminderung). Kann dieses Ziel nicht erreicht werden, weil die Reha vorzeitig von Ihnen abgebrochen wird, so darf zunächst regelhaft keine Rente gewährt werden. Es wäre gemäß dem Grundsatz "Reha vor Rente" zunächst eine weitere Reha durchzuführen, wenn durch diese die oben genannten Ziele noch immer erreicht werden können.
Insofern könnte sich eine vorzeitige Abreise dahingehend auf Ihren Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente auswirken (man kann keine teilweise Erwerbsminderung beantragen - ob und wenn ja welche Rente Sie bekommen hängt nicht vom Antrag ab, sondern von Ihrem Leistungsvermögen), dass über diesen nicht entschieden werden wird, bevor gegebenenfalls eine weitere Reha durchgeführt wird.
Auch nach einer bis zum regulären Ende durchlaufen Reha haben Sie nicht automatisch einen Anspruch auf eine Rente wegen (teilweiser) Erwerbsminderung. Dieser Anspruch hängt wie beschrieben von Ihrem Leistungsvermögen ab, welches durch den sozialmedizinischen Dienst der Rentenversicherung nach der regulär beendeter Reha festgestellt wird.
Sollten Sie vor der Reha Leistungen der Krankenversicherung oder der Arbeitsverwaltung erhalten haben, so kann sich auch hier ein Abbruch negativ auf die von dort bezogene Leistung auswirken, wenn Sie von dort zur Reha-Antragstellung aufgefordert worden sind. Die genauen Konsequenzen müssten Sie bei den Kollegen erfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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