Hallo Bettsy,
als Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung dürfen Sie daneben weitere Einkünfte erzielen. Hierbei sind bestimmte Einkommenshöchstgrenzen zu beachten. Die sog. Hinzuverdienstgrenzen werden individuell ermittelt. In Abhängigkeit von der Höhe Ihres Hinzuverdienstes wird die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entweder in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte oder bei Überschreiten der höchsten Hinzuverdienstgrenze nicht gezahlt.
Sofern Sie also eine weitere Beschäftigung aufnehmen, wird das daraus erzielte Entgelt als zusätzlicher Hinzuverdienst berücksichtigt. Es ist dann zu prüfen, welche Hinzuverdienstgrenze noch eingehalten wird. Diese Betrachtung erfolgt monatlich, wobei ein zweimaliges Überschreiten bis zur doppelten Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines Kalenderjahres zulässig ist.