Hallo Lu,
zu Frage 1:
Sofern es bei Ihrem Klageverfahren am Ende auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente hinausläuft, wird das Arbeitslosengeld als Hinzuverdienst auf die Rente angerechnet und kann ggf. zu einer geringeren teilweisen Erwerbsminderungsrente führen. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld I nicht. Soweit die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeld I noch nicht ausgeschöpft ist, wird das Arbeitslosengeld I auch bei Bezug dieser Rente weitergezahlt. Das dem Arbeitslosengeld zugrundeliegende Bemessungsentgelt wird als Hinzuverdienst bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung berücksichtigt.
zu Frage 2:
Sofern Sie die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zu einer anschließenden Altersrente beziehen, behalten die in der Erwerbsminderungsrente bereits in Anspruch genommenen Entgeltpunkte ihren Abschlag aus der Erwerbsminderungsrente (maximal 10,8%) auch bei einer späteren Altersrente bei.
Das betrifft bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die Hälfte der Entgeltpunkte. Für die übrigen Entgeltpunkte, wird in Abhängigkeit vom Beginn der Altersrente ein neuer Zugangsfaktor (und damit ggf. auch ein neuer Abschlag) ermittelt.
Ansonsten müssen Sie keine negativen Konsequenzen für Ihre spätere Altersrente befürchten.
zur Höhe der Altersrente und deren Berechnung können Sie zeitnah vor dem Beginn der Altersrente eine Probeberechnung bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Lu,
die genaue Berechnung der Nachzahlung und eine eventuelle Berücksichtigung des Hinzuverdienstes entnehmen Sie bitte dem Rentenbescheid, sobald er Ihnen vorliegt. Bei Fragen dazu können Sie sich an die zuständige Sachbearbeitung bei Ihrem Rentenversicherungsträger wenden.
Krankengeld, das wegen einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, welche nach dem Rentenbeginn eingetreten ist, wird als Hinzuverdienst bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung berücksichtigt.
Bestand die AU bereits früher, dürfte ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse auf die Nachzahlung für diesen Zeitraum bestehen. War das Krankengeld höher als die Rente während dieses Zeitraums, ist der Erstattungsanspruch auf die Rentenhöhe begrenzt. Auch das können Sie dem Rentenbescheid entnehmen, sobald er Ihnen vorliegt.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Vielen Dank für die zügige Antwort!
Bei 675 EURente + 50% ALG 1 i.H.v 385 Euro dürfte die ALG 1 Leistung im Rahmen des Freibetrages liegen, so dass es hier zu einer Nachzahlung für den Antragstellenden kommt? Das wäre wirklich klasse und das weitere Verfahren erstrebenswert.
Ich schätze für die Verrechnung des zuvor bezogenen KG gelten dann ähnliche Kriterien?
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