Hallo alfa876,
für die Berücksichtigung des Hinzuverdienstes spielt es keine Rolle, ob eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Restleistungsvermögen zwischen drei und unter sechs Stunden oder aufgrund der Berücksichtigung des "Berufsschutzes" für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, gezahlt wird. Die Anrechnungsvorschriften sind in beiden Fällen gleich.