Hallo Brigitte Stark,
zunächst einmal zu Ihrer Frage, ob sich die Reduzierung des Hinzuverdienstes auf die Altersrente auswirkt:
In der Erwerbsminderungsrente Ihres Mannes ist eine Zurechnungszeit für den Zeitraum vom Eintritt der Erwerbminderung bis zum 60. Lebensjahr belegt. Man müsste nun genau vergleichen, wie hoch diese Zurechnungszeit bewertet wurde (Gesamtleistungswert) und wie hoch die jährliche Beitragszeit bewertet wird. Es kann sein, dass der derzeitige Hinzuverdienst Ihres Mannes bis zum 60. Lebensjahr zu keiner Rentensteigerung bei der Altersrente führt, sodass eine Reduzierung insoweit zur Zeit unerheblich wäre. Hier lohnt sich es auf jeden Fall, mal einen Fachmann den Rentenbescheid über die Erwerbsminderungsrente einsehen zu lassen und grob die Entgeltpunkte für den Verdienst Ihres Mannes bestimmen zu lassen. Kostenlose Hilfe erhalten Sie bei Beratungsstellen der Rentenversicherung, den Versicherungsämtern oder einem Versichertenältesten/Rentenberater der DRV.
Ab dem 60. Lebensjahr wirkt sich eine Reduzierung des Hinzuverdienstes aber in der Regel negativ auf die spätere Altersrente aus. Wird der monatliche Verdienst zum Beispiel um 400 Euro reduziert, "reduziert" sich die spätere Altersrente bei einem Jahr Beschäftigung um ca. 4 Euro.
Wenn sich der GdB Ihres Mannes nicht erhöht, kann er frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Altersrente für langjährig Versicherte gehen. Die Altersrente hätte dann einen Abschlag von 10,8 %. Wartet Ihr Mann bis zur Vollendung des 66. Lebensjahres, wäre die Altersrente ungefähr zur Hälfte abschlagsfrei. (Die Hälfte der Entgeltpunkte der bisherigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird nämlich mit dem Abschlag von 10,8 % in die Altersrente übernommen.)
Zwar ist es nicht möglich, dass Ihr Mann während des Bezuges der Erwerbsminderungsrente eine Standard-Rentenauskunft oder Renteninformation erhält. Es gibt jedoch die Möglichkeit, dass im Ausnahmefall eine besondere Rentenauskunft erstellt wird. Diese erfolgt im Rahmen einer sogenannten "Internen Berechnung als Folgerente " (Bitte gegebenenfalls mit dieser Bezeichnung beim Rentenversicherungsträger beantragen). Dabei können auch die möglichen zukünftigen Entgelte Ihres Mannes eingespeichert und daraus die Altersrente berechnet werden. Da die Berechnung jedoch sehr zeitaufwändig ist, bitte ich um Verständnis, dass sie nicht beliebig oft durchgeführt werden kann. Vielleicht ist Ihr Rentenversicherungsträger jedoch bereit, Ihnen eine Berechnung mit dem derzeitigen Verdienst und vergleichsweise mit einem reduzierten Verdienst durchzuführen. Dann haben Sie eine recht solide Planungsgrundlage.
Vielen Dank für die schnellen und sachbezogenen Antworten. Dadurch weiß ich schon wieder ein Stück weit mehr in unserer speziellen Situation.
Ich hatte eben die letzten Jahre zweimal schriftlich eine Rentenauskunft beantragt, aber keinerlei Berechnungen wie früher erhalten. Früher fiel mir nur mal auf, dass die evtl "Rente bei voller EM" höher angegeben wurde als die "Altersrente"bis dahin.
Nun erhielt ich immer nur (angefragte) Bescheide mit mir unverständlichen Texten: "... kann derzeit nicht berechnet werden. § 77 Abs 3 Entgeltpunkte, Zugangsfaktor,....Liegen Altersrente niedrigere Punkte als bezogene Rente, mindestens die bisherigen Entgeltpunkte.....usw"
Bei meinem Mann ist es unsicher, ob er es überhaupt bis 63 Jahre schafft, weiterzuarbeiten (eine Erhöhung des GdB wegen weiterer Beschwerden wurde abgelehnt). Da aber hoffentlich die Teil-Erw.unf.rente gezahlt wird bis zum Übergang zur Altersrente, hätten wir wenigstens ein geringes Einkommen und wären doch auch über diese krankenversichert? Dann wäre zu entscheiden, ob er mit 63J mit Abschlägen Altersrente beantragt oder nur von der EMrente lebt (netto 550 Eur plus betriebl ca 300 Eur) bis 66,5 Jahre und dann ohne Abschläge Altersrente beantragt. Ich hoffe, diese Berechnungen könnte ich vor/in einem Beratungsgespräch vergleichen.
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