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Experten-Antwort

Teilweise Rente wegen Erwerbsminderung

von IGOR31.08.2023 | 22:12
200 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mir würde teilweise Erwerbsminderungsrente empfohlen. Ich frage mich, ob die teilwiese Rente und Teilzeit Job wird in gleiche Höhe wie mein Verdienst in Vollzeit?

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Igor,

 

wie Ihnen "DRV" schon mitgeteilt hat, können Sie die Bruttohöhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung grob errechnen, indem Sie den Betrag der Rente wegen Erwerbsminderung aus der letzten Renteninformation halbieren. Hinzu kommt dann das Bruttoarbeitsentgelt aus der Teilzeitbeschäftigung.

 

Zu beachten ist allerdings, dass das Arbeitsentgelt ggf. zu einer Minderung der Rene wegen teilweiser Erwerbsminderung führen kann, da es als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist, wenn es höher als 35.647,50 € ist. 

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung
Antwort auf UnvollständigFolgende Aussage des Expertenteams ist mindestens unvollständig, genaugenommen sogar falsch: "Zu beachten ist allerdings, dass das Arbeitsentgelt ggf. zu einer Minderung der Rene wegen teilweiser Erwerbsminderung führen kann, da es als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist, wenn es höher als 35.647,50 € ist. " Diese 35.647,50 sind nur ein Mindestwert für die persönliche Hinzuverdienstgrenze. Wer in den letzten 15 Jahren der Beschäftigung mindestens in einem Jahr eine hohe Anzahl von persönlichen Entgeltpunkten erworben hat im Bereich z.B. von gut 2 EP, kann auch eine wesentlich höhere Hinzuverdinstgrenze bei teilweiser EM-Rente haben in Höhe von über 65.000 Euro pro Jahr!

Hallo Unvollständig,

 

beachten Sie bitte die Kernaussage: Es kann "ggf." (= gegebenenfalls!!!) zu einer Minderung der Rente kommen, wenn der Hinzuverdienst "höher" als 35.647,50 € ist. Die Worte "gegebenenfalls" und "höher" lassen offen, wann es zur Minderung kommt, sagen im Umkehrschluss aber aus, dass ein Hinzuverdienst unter 35.647,50 € immer unschädlich ist. 

 

Man kann - wie Sie - in der Antwort natürlich auch ausführen, wie sich "2 EP" in den letzten 15 Jahren auf die Hinzuverdienstgrenze auswirken. Es ist zwar ein absoluter Ausnahmefall, dass Versicherte "2 EP" haben, und der Leser, der nicht vom Fach ist, wird vielleicht rätseln, was die Abkürzung "EP" bedeutet (google hilft da leider nicht weiter), aber wenn wir die Antwort mit solchen Details zum Hinzuverdienst und so einem Fachjargon ausschmücken, dann ist die Antwort wenigstens "vollständig" und der lesende Fachmann, der das eigentlich schon alles weiß, ist hoch zufrieden. Ob das für den Fragesteller, der in der Regel Laie und kein Fachmann ist, immer vorteilhaft ist, sei dahingestellt. 

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

 

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11 Antworten

DRVam 01.09.2023 | 00:52
Nehmen Sie Ihre jährlich zugestellte Renteninformation, teilen Sie den dort ausgewiesenen Betrag für die Erwerbsminderungsrente durch 2 und addieren Sie dann den Verdienst des Teilzeitjob hinzu. Und schon haben Sie den Bruttowert, individuelle Kranken-/Pflegeversicherung, usw. natürlich noch nicht abgezogen. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemei…
Mikeam 01.09.2023 | 04:37
Steuer auf die Teilrente müssen Sie dann auch noch addieren. Wenn sie vorher 4000 brutto hatten und haben jetzt nur noch 3000 brutto bei maximal 5:59 Stunden und dazu 1000 € Teilrente dann haben sie eventuell ein brutto wie vorher. Eventuell netto etwas mehr, da die Rente nicht in voller Höhe besteuert wird
DRVam 01.09.2023 | 06:01
Zitat von DRV anzeigen
Allerdings empfehle ich Ihnen auf die Expertenantwort zu warten, da User wie ich keine Ahnung haben und daher unter Wunschnamen anderer hier schon langer antwortenden User antworte um zu provozieren. Es fehlt mir halt der Anstand und der Intellekt um meine unmaßgeblichen Antworten unter einem eigenen, noch nicht von anderen Usern genutzten Wunschnamen zu antworten.
Fliederam 01.09.2023 | 06:19
Abgesehen davon weiß man leider nicht, ob die DRV Sie auch als teilerwerbsgemindert einschätzt. Sie beantragen eine "Rente wegen Erwerbsminderung" und die DRV stellt dann fest, ob und in welchem Umfang (voll oder teilweise) diese Ihnen zusteht. Sie können keine teilweise Erwerbsminderungsrente beantragen. Die nächste Frage ist: wenn man Ihnen eine teilweise Erwerbsminderungsrente empfiehlt, wie lange können Sie dann wirklich noch zu Lasten Ihrer Gesundheit und damit auch zu Lasten Ihrer Freizeit voll arbeiten und den jetzigen Verdienst halten. Ich persönlich würde die Erwerbsminderungsrente beantragen und abwarten, was passiert. Evenualitäten können Sie schon durchrechnen, es bleiben aber vage Tendenzen.
Achtung!am 01.09.2023 | 08:48
Zitat von DRV anzeigen
Ich bin dumm, habe wenig Hirn und schreibe immer wieder so einen Quatsch um die Antworten anderer ins lächerliche zu ziehen. Weil ich beleidigt bin das mein Wunschname, der nur mir von Anfang an gehören darf, von jemand anderen auch genutzt wird.
Unvollständigam 01.09.2023 | 11:58
Zitat von Experte/in anzeigen
Folgende Aussage des Expertenteams ist mindestens unvollständig, genaugenommen sogar falsch: "Zu beachten ist allerdings, dass das Arbeitsentgelt ggf. zu einer Minderung der Rene wegen teilweiser Erwerbsminderung führen kann, da es als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist, wenn es höher als 35.647,50 € ist. " Diese 35.647,50 sind nur ein Mindestwert für die persönliche Hinzuverdienstgrenze. Wer in den letzten 15 Jahren der Beschäftigung mindestens in einem Jahr eine hohe Anzahl von persönlichen Entgeltpunkten erworben hat im Bereich z.B. von gut 2 EP, kann auch eine wesentlich höhere Hinzuverdinstgrenze bei teilweiser EM-Rente haben in Höhe von über 65.000 Euro pro Jahr!
DRVam 01.09.2023 | 16:42
Weil dieser Name schon ganz lange mein Wunschname ist und ich es nicht leiden kann das ihn jemand anders mir weggenommen hat. Ich habe doch sonst nichts im Leben.
Prinzam 01.09.2023 | 16:53
Doch eins haben Sie ganz sicher. Einen gehörigen Knall. Sehr traurig, wenn man seinen Unsinn unter falschem Namen (Wunschnamen) einstellen muss. Irgendetwas hakt doch bei Ihnen gewaltig.
Unvollständigam 04.09.2023 | 12:50
Zitat von Experte/in anzeigen
Na, da fühlt sich aber jemand persönlich sehr getroffen. Ihr Ironieversuch hat mich jedenfalls sehr amüsiert. Ich bleibe dabei, dass Ihre Antwort mindestens unvollständig ist. Und wie kommen Sie darauf, dass es ein "absoluter Ausnahmefall" ist, dass jemand in seinem Berufsleben einmal in einem Jahr zum Beispiel 2 Entgeltpunkte erwirtschaftet hat? Zum Beispiel in der IT- und Finanzbranche kommt das recht häufig vor. Nicht nur Mindestlohn-Empfänger werden EM-Rentner, ganz im Gegenteil. . Professionell geht anders.
Unvollständigam 04.09.2023 | 13:20
Zitat von Unvollständig anzeigen
PS. Für "Leser, der nicht vom Fach ist", sich aber nicht so leicht verunsichern lassen, wie vom DRV-Experten befürchtet, hier die einfache Formel zur Berechung des persönlichen anrechungsfreien Hinzuverdienstes bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente: Ab dem 01.01.2023 beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße (derzeit 3.395 Euro), welche mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung multipliziert wird. Ein Beispiel: jemand hat im genannten 15-Jahreszeitraum ein Jahr gehabt, in dem er 1,6000 Entgeltpunkte (EP) erwirtschaftet hat als höchsten EP-Wert, hat also folgende Hinzuverdienstgrenze: 9,72 x 3.395 x 1,6000 Das ergibt dann einen Wert von 52.799,04 Euro.
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