Hallo Fragestellerin,
tritt im Rahmen ein paralleler Altersrentenanspruch zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hinzu, ist die Summe aller Entgeltpunkte zur Ermittlung der für den Altersrentenanspruch maßgebenden persönlichen Entgeltpunkte neu zu bestimmen. Hierbei sind während des Bezuges der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch Hinzuverdienste erworbene Entgeltpunkte mit zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass die ursprünglich gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zum einen Abschläge, wie bereits von „Die Farbe Schwarz“ erwähnt enthalten kann, ferner dass in die Rente bereits Zurechnungszeiten anhand eines Durchschnitts aus der in der Vergangenheit erworbenen Rentenansprüche bis zur Vollendung des 62. Lebensjahr integriert werden. Durch die Beschäftigung neben der Rentenbezugszeit (nach dem Leistungsfall erworbenen Entgeltpunkte) kann sich die Altersrente grundsätzlich erhöhen.
Zur Abklärung Ihrer individuellen Situation empfehlen wir Ihnen ein Beratungsgespräch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Dort können Sie eine Berechnung Ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als auch eine Berechnung der Altersrente unter Berücksichtigung der Beschäftigung neben der EM-Rente bis zum Beginn der Altersrente veranlassen.
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