Erstmal mein Beileid , das Sie in Bayern wohnen und damit die Arbeitsmarktrente nicht automatisch zuerkannt wird....
Die Auskünfte der Agentur für Arbeit sind in ihrem Falle korrekt.
Eine ähnliche Frage wurde erst vor ein paar Tagen hier gestellt. Scrollen Sie mal etwas runter ..
Hier mein Beitrag dazu , der auch auf Sie zutrifft :
"von Krämers
RE: ALG 1 Anspruch bei teilweiser Erwerbsminderung?
Bei einer teilw. EM-Rente aus rein gesundheitlichen Gründen und Arbeitslosigkeit ( wie bei ihnen ) wäre ja erstmal zu prüfen ob nicht eine Arbeitsmarktrente ( also dann volle EM-Rente ) zu zahlen wäre.
Und ja, natürlich haben Sie neben der teilw. EM-Rente auch Anspruch auf anteiliges ALG I , wenn Sie sich dem Arbeitsmarkt und der Vermittlung darin in einen Teilzeitjob zur Verfügung stellen. Sie sind ja nicht voll erwerbsgemindert sondern nur teilweise und können demnach ja jederzeit einen Teilzeitjob auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt ( bis unter 6 Stunden täglich ) annehmen.
Allerdings wird das ALG I dann auf die teilweise EM-Rente angerechnet :
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/06/index.php?norm_ID=0609…
Wegen Fragen zum ALG I sollten Sie diese besser hier stellen :
http://www.elo-forum.org/alg/
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Wenn dann natürlich ihre Arbeitsmartktrente durch ist ( für diese Prüfung hat die Agentur für Arbeit aber bis zu 1 Jahr Zeit ! ) und Sie dann die volle EM-Rente gezahlt bekommen, wird die anteilige ALG I Zahlung natürlich sofort eingestellt.
https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_…
Natürlich können Sie - da Sie ja bereits teilweise Erwerbsgemindert sind - nicht volles ALG I bis zum Bescheid über die Arbeitsmarktrente beziehen , sondern nur anteiliges ALG I . Sie stehen ja nicht mehr dem Arbeitsmarkt in Vollzeit - also über 6 Std. täglich - zur Verfügung, sondern nur noch in Teilzeit.
" § 131 Abs. 5 SGB III
(5) Ist der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. "
Die Nahtlosigkeitsregelung trifft auf Sie auch nicht (mehr ) zu , da ja bereits bei ihnen Erwerbsminderung festgestellt wurde und diese Regelung ( Nahtlosigkeit - wie der Name schon sagt ) nur solange greift bis von der DRV noch KEINE EM festgestellt wurde - also das EM Verfahren noch läuft. Aber das EM Verfahren ist bei ihnen ja durch die Zuerkennung der teilw. EM-Rente erledigt.