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Teilw.Erwerbsmind.u.Arbeitslosigkeit

von Angela11.04.2007 | 20:13
1517 Ansichten
1 Antworten

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Durch eine teilweise Erwerbsminderung kann ich nur 3 bis unter 6 Std. arbeiten. Da ich dadurch und auch altersbedingt kaum eine Chance auf dem Arbeitsmarkt habe, bekam ich vom Arbeitsamt eine ABM angeboten. Allerdings gibt es diese nur für 6 Std. Welchen Stellenwert hat eine ABM bei der RV, zumal diese weniger anstrengend ist als eine Tätigkeit in der Industrie. Ich habe diese abgelehnt aufgrund der begrenzten Arbeitszeit. Also hätte ich nur die Möglichkeit der Zahlung einer vollen Rente, da ich in keiner Weise (auch nicht für ABM oder ähnl. Maßnahmen) vermittelbar bin. Welche Grenze sollte man eigentlich einhalten, 5,30 Std., 5,45 Std.? Das macht ja den Anschein, als wolle man unbedingt die Rente erhalten, wenn man so knapp darunter bleibt. Danke für eine Antwort. Ich finde dahingehend keine Lösung. 5 Stunden geht nicht und 6 Stunden kann ich nicht.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wie Sie schon in Ihrem Beitrag richtig dargelegt haben, ist nur derjenige teilweise erwerbsgemindert, dessen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit auf 3 bis unter 6 Stunden täglich herabgesunken ist. Arbeitet jemand nun täglich 6 Stunden oder mehr, müsste man zu dem Schluss kommen, dass keine teilweise Erwerbsminderung im o. g. Sinne mehr vorliegt.

Voll erwerbsgemindert ist dahingegen derjenige, dessen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter 3 Stunden herabgesunken ist. Unter Umständen erhalten jedoch auch teilweise Erwerbsgeminderte eine volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit wegen Verschlossenheit des (Teilzeit-)Arbeitsmarktes, wenn ihnen nicht innerhalb eines Jahres seit Rentenantragstellung ein entsprechender (Teilzeit-)Arbeitsplatz vermittelt werden kann.

Wie Sie selber auch schon sagen, bleibt Ihnen wohl nur noch die volle Erwerbsminderungsrente wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes. Sie sollten sich deswegen daher an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.

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