Hallo, wissenwill,
der Beitrag des Experten vom 31.05.2007 ist wie folgt zu ergänzen:
Das Krankengeld ist dann nach § 96a Sozialgesetzbuch VI auf die teilweise EM-Rente anzurechnen, wenn das Krankengeld auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist.
Begann die Krankengeldzahlung bereits vor Rentenbeginn und dauerte über den Rentenbeginn fort, ist § 96a SGB VI nicht anzuwenden, d.h. bei teilweiser EM-Rente zahlt die KK den sogenannten "Spitzbetrag" (= Differenz Krankengeld - Rente) weiter.
Beim Zusammentreffen mit Arbeitslosengeld gilt:
§ 96a SGB VI - das Arbeitslosengeld wird auf die teilweise EM-Rente angerechnet.
Für die Feststellung des Hinzuverdienstes kommt es nicht auf die Höhe der Sozialleistung (also des Alo-Geldes), sondern auf das der Leistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen an.
Arbeitslosengeld II wird nicht angerechnet.