Hallo Andrea,
für die Zeit, in der Sie Ihre Stundenzahl reduziert haben, wird nur das entsprechend niedrigere Teilzeitentgelt bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Eine Hochrechnung auf ein volles Entgelt erfolgt auch dann nicht, wenn die Reduzierung der Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen erfolgte.
Ein gegenteiliges Gerichtsurteil ist uns nicht bekannt.
Viel Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung