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Experten-Antwort

Teilzeit aus gesundheitlichen Gründen, Auswirkung auf Erwerbsminderungsrente

von Andrea08.08.2022 | 19:01
3391 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich hatte 2004 einen Antrag auf Teilwerbsrente gestellt, der jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin habe ich meine Stundenzahl aus gesundheitlichen Gründen selbst reduziert. Inzwischen sind noch andere Erkrankungen dazu gekommen. In der Reha wurde mir 07/22 gesagt, dass ich einen (befristeten) Rentenantrag auf volle Erwerbsminderungsrente stellen soll. Orientiert sich die Höhe der Erwerbsminderungsrente an meiner Teilzeitarbeit oder wird sie auf einen Ganztagsjob hochgerechnet, da ich aus gesundheitlichen Gründen die Stunden reduziert habe? Dazu soll es ein Gerichtsurteil geben, das ich aber leider im Netz nicht finde. Kann mir da jemand weiterhelfen? Danke im Voraus!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 09.08.2022 | 08:36

Hallo Andrea,

für die Zeit, in der Sie Ihre Stundenzahl reduziert haben, wird nur das entsprechend niedrigere Teilzeitentgelt bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Eine Hochrechnung auf ein volles Entgelt erfolgt auch dann nicht, wenn die Reduzierung der Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen erfolgte.

Ein gegenteiliges Gerichtsurteil ist uns nicht bekannt.

Viel Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

W°lfgangam 08.08.2022 | 19:25
Hallo Andrea, Ihre mögliche Erwerbsminderungsrente orientiert sich an all Ihren bisher erfassten Versicherungszeiten UND einer 'geschenkten' Versicherungszeit bis aktuell 65 + 11 Monate (als hätte Sie bis dahin weitergearbeitet/vereinfacht dargestellt). Ein einfacher Blick auf Ihre letzte Renteninformation oder Rentenauskunft genügt, da wird die Höhe der zum Druckdatum = heute EM, möglichen EM-Rente dargestellt - so einfach, wenn man liest, was die DRV einem jährlich in den Postkasten wirft :-) Gruß w.
Andreaam 08.08.2022 | 19:39
Den Ausdruck habe ich gelesen. Aber es soll ein Urteil geben, dass der genannten Höhe widersprechen würde ( da ich nicht "just for fun" reduziert habe, sondern weil es gesundheitlich nicht mehr anders ging).
Schön wäre esam 08.08.2022 | 19:41
Nein, keine Chance. Es wurde ja damals nicht anerkannt von der Rentenversicherung, dass Sie nicht voll arbeitsfähig sind. Also haben Sie auf Ihre eigene Kappe reduziert. Dafür bekommen Sie für die Zeit keine Anrechnung auf Vollzeit.
Andreaam 08.08.2022 | 19:45
Echt schade! Aber danke für die Infos und viele Grüße!
Janaam 08.08.2022 | 23:06
Ich habe vor 20 Jahren reduziert und bin damals überhaupt nicht auf die Idee gekommen EMR zu beantragen. Als ich 2017 den Antrag gestellt habe, wurde 1 Jahr zurück genehmigt. Als Maßstab wurde natürlich nur das genommen, was ich eingezahlt habe. Tja, Pech für mich. Wird hier nicht anders sein. Aber es wird ja zu meinem Teilzeitgehalt ausgezahlt. Mehr habe ich auf jeden Fall als ohne.
Abschlägeam 09.08.2022 | 00:33
In der Renteninformation stehen zunächst tatsächlich 'nur' die Zahlen, die aufgrund Ihrer Beitragshistorie den Rentenbetrag im Falle einer EM-Rente ergeben würden, davon ausgehend, Sie werden quasi erst jetzt, also nach Erstellung dieser Information, erwerbsgemindert, Zu- und Abschläge zu diesem Zeitpunkt sind bereits berücksichtigt. Wenn Sie aber einen Antrag stellen, wird zunächst der 'Leistungsfall' festgestellt, d.h. Eintritt der Erwerbsminderung. Der auch (weiter) zurück liegen kann. Und wenn festgestellt wird, DASS Sie also seit xx erwerbsgemindert sind, werden die Beiträge nur bis zum Tag davor berücksichtigt und berechnet. In einer zweiten Berechnung (Vergleichsberechnung) werden dann vier Jahre vor diesem Datum 'weggelassen', um z.B. Arbeitszeitreduzierung, Krankheit etc. zu berücksichtigen. Je nachdem, welcher Betrag dieser beiden Berechnungen der höhere wäre, würde dann dieser für die weitere Berechnung Ihrer EM-Rente maßgeblich sein. Das ist vermutlich auch das Urteil/Gesetz, von dem Sie mal gehört haben. Es wird aber 'automatisch' wie oben beschrieben angewendet, weshalb es irrelevant ist, dieses Urteil zu finden. Deshalb sollten Sie nun nicht lange zögern und nochmals einen Antrag auf EM-Rente stellen.
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