Hallo Fabian,
Für Ihre Rentenansprüche macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob Ihre Teilzeit bei einem kommunalen Arbeitgeber als Teilzeit nach dem Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz oder nach TVöD/TV-L geführt wird. Maßgeblich für die Rentenpunkte sind die tatsächlich gemeldeten beitragspflichtigen Entgelte aus Ihrer Teilzeit und die Kindererziehungs- bzw. Kinderberücksichtigungszeiten. Während der ersten drei Lebensjahre eines Kindes erhalten Sie Kindererziehungszeiten, zusätzlich können Teilzeitentgelte bei gleichzeitiger Kindererziehung bis zum 10.Lebensjahr rentensteigernd aufgewertet werden.
Vor diesem Hintergrund empfehlen wir Ihnen auch, Ihren Versicherungsverlauf zu prüfen und gegebenenfalls Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten mit dem Formular V0800 bei der Deutschen Rentenversicherung feststellen zu lassen. Sie können dies auch im Rahmen einer persönlichen Beratung, die Sie bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger vereinbaren können, vornehmen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung