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Wird einer versicherten Person, die Krankengeld bezieht, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder eine Teilrente wegen Alters rückwirkend bewilligt, so wird das Krankengeld um den Betrag der für den gleichen Zeitraum zustehenden Rente gekürzt .
Die Krankenkasse hat somit gegenüber dem Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch gemäß § 103 SGB X in Verbindung mit § 50 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 5 SGB V.
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