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Experten-Antwort

TeiweiE erwebsminderungsrente/ Krankengeldbezug

von Pfanni21.05.2026 | 22:16
182 Ansichten
7 Antworten

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Ich erhalte seit dem 30.9. 2025 Krankengeld Jetzt habe ich eine Bewilligung der teilweisen Erwerbsminderungsrente rückwirkend zum 1 6 2025 erhalten, also vor Beginn der Krankmeldung. Wird das Kankengeld trotzdem mit der teilweise Erwerbsminderungsrente verrechnet oder nicht. ( Beginn der Rente liegt vor dem Krankengeldbezug)

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung
Antwort auf EMR Hallo. Ja, das KG wird in der Regel trotzdem mit der teilweisen EMR verrechnet. Auch wenn der Rentenbeginn vor dem KG liegt. Entscheidend ist, dass beide Leistungen denselben Zeitraum betreffen. Da die teilweise EMR rückwirkend ab 01.06.25 bew. wurde u. später KG gezahlt wurde, prüft die KK eine Erstattung. Die DRV zahlt die Rentennachzahlung dann oft zunächst ganz oder teilweise an die KK. Bei einer teilweisen EMR bleibt KG grundsätzl. möglich, weil die Rente ja nur eine teilweise Einschränkung der Erwerbsfähigkeit betrifft. Ob und in welcher Höhe tatsächlich verrechnet wird, hängt vom genauen Zeitraum und der Höhe der Leistungen ab.
Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung
Antwort auf die vorherige Expertenantwort

Guten Tag, 

Diese Antwort ist richtig!

Wird einer versicherten Person, die Krankengeld bezieht, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder eine Teilrente wegen Alters rückwirkend bewilligt, so wird das Krankengeld um den Betrag der für den gleichen Zeitraum zustehenden Rente gekürzt .

Die Krankenkasse hat somit gegenüber dem Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch gemäß § 103 SGB X in Verbindung mit § 50 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 5 SGB V.

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5 Antworten

EMRam 21.05.2026 | 22:35
Hallo. Ja, das KG wird in der Regel trotzdem mit der teilweisen EMR verrechnet. Auch wenn der Rentenbeginn vor dem KG liegt. Entscheidend ist, dass beide Leistungen denselben Zeitraum betreffen. Da die teilweise EMR rückwirkend ab 01.06.25 bew. wurde u. später KG gezahlt wurde, prüft die KK eine Erstattung. Die DRV zahlt die Rentennachzahlung dann oft zunächst ganz oder teilweise an die KK. Bei einer teilweisen EMR bleibt KG grundsätzl. möglich, weil die Rente ja nur eine teilweise Einschränkung der Erwerbsfähigkeit betrifft. Ob und in welcher Höhe tatsächlich verrechnet wird, hängt vom genauen Zeitraum und der Höhe der Leistungen ab.
Horstam 21.05.2026 | 23:36
Die Antwort von EMR ist natürlich völliger Unsinn. Das Krankengeld wird natürlich nicht verrechnet. Bei mir war es ganz genauso wie bei Ihnen. Ich habe das volle Krankengeld daneben weiter bezogen und die volle teilweise Erwerbsminderungsrente. Das SGB ist da eindeutig. Es ist technisch auch gar nicht möglich dass mit der Krankenkasse verrechnet werden könnte, wenn eine AU erst nach dem Beginn der Rente eingetreten ist.
JKam 22.05.2026 | 07:48
Ab wann hat denn die Arbeitsunfähigkeit bestanden?
Uweam 22.05.2026 | 09:13
Zitat von Horst anzeigenausblenden
Diese Antwort ist halbwegs richtig Nach Paragraph 50 SGB V Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag …. der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung … gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach !!! dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit .. an zuerkannt wird. Ist sie hier aber nicht, also bitte die Antwort noch mal überdenken.
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