Bei einem Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (NICHT in dem erlernten/ ausgeübten Beruf) gilt dieser als verschlossen, wenn der Versicherte keinen leidensgerechten - seinem Gesundheitszustand auch zeitlich angepassten - Teilzeitarbeitsplatz inne hat.Hiervon weicht die Deutsche Rentenversicherung Bund insofern ab, dass wenn der Antragsteller in einem Bundesland - wie z.B. Baden-Württemberg - wohnt, in dem die Arbeitslosenquote lediglich durchschnittlich ist, nicht mehr automatisch von einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt ausgegangen wird. Es werden weitere detaillierte Ermittlungen durchgeführt.