Hallo Michael,
die Zeit der Rufbereitschaft ist, solange niemand anruft, keine Arbeitszeit. Ein Vergütungsanspruch besteht nicht.
Dagegen gilt der gesamte Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit und ist entsprechend zu vergüten.
Wir empfehlen, die Ausgestaltung Ihrer geplanten Teilzeitbeschäftigung mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger abzuklären.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung