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Experten-Antwort

Termin für die Beantragung Erwerbsminderungsrente

von Tom17.12.2019 | 14:17
222 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Auch ich befasse mich derzeit mit der Entscheidung eine EM-Rente zu beantragen. Diesem Beitrag konnte ich schon wichtige Hinweise entnehmen, da ich in einer sehr ähnlichen Situtation bin: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/berrechn… Ich wurde 2016 krank und wurde nach 1,5 Jahren Krankengeldbezug arbeitslos. Bezog zwei Jahre ALG1 und bin jetzt wieder krankgeschrieben und erhalte wieder KG. Aus o.g. Beitrag entnahm ich: "Außerdem werden die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung bei der Bewertung der Zurechnungszeit nicht berücksichtigt, wenn dies für den Versicherten günstiger ist. Das heißt: Wer wegen seiner Erkrankung keine Überstunden mehr machen konnte, in Teilzeit gewechselt ist oder lange Krankheitszeiten hat, muss sich keine Sorgen machen, dass sich dies negativ auf die Rentenhöhe auswirkt." Wenn ich also dann nach 6 Monaten KG-Bezug eine EM-Rente genehmigt bekäme, würden sich dieser Zeitraum nicht auf die Höhe meine EM-Rente auswirken? Aber wie wäre es nach 18 Monaten KG-Bezug? Wäre dann die EM-Rente niedriger, weil dann ein Jahr KK-Bezug sich negativ auswirken würde? Also besser früher die EM-Rente beantragen anstatt länger KG

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Tom,

um auf Ihre eingangs gestellte Frage zurückzukommen eine kurze Antwort zur Rentenberechnung.

Grundsätzlich werden zunächst erstmal für alle Beitragszeiten - also Beschäftigungszeiten, freiwillige Beiträge etc. - Entgeltpunkte ermittelt. Im Anschluss daran, wird über eine spezielle Berechnung - diese heißt Gesamtleistungsbewertung - ermittelt, wie beitragsfreie Zeiten - also Zeiten des Besuchs einer Schule, bestimmte Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit u. a. - in die Rentenberechnung einfließen. Hierzu wird ein Durchschnittswert aller Entgeltpunkte gebildet. Ein zweiter Durchschnittswert wird ermittelt, indem nur die Zeiten berücksichtigt werden, in denen in einem Kalendermonat nur Beiträge gezahlt wurden. Bei Erwerbsminderungsrenten gibt es dann noch einen dritten Durchschnittswert, bei dem die letzten 48 Kalendermonate vor dem Eintritt der Erwerbsminderung nicht einfließen. Der höchste der drei Durchschnittswerte wird dann für die Berechnung der Entgeltpunkte für die beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten zu Grunde gelegt.

Im Ergebnis kommt es für diese 3. Berechnung also nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den Eintritt der Erwerbsminderung an und dieser kann wie bereits gesagt, auch in der Vergangenheit liegen.

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5 Antworten

Unsinnam 18.12.2019 | 03:33
Zitat von Siehe hier anzeigen
Siehe hier schrieb

Hallo Tom,

bevor Sie eine EMRente beantragen, sollten Sie - sofern noch nicht geschehen - zunächst eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme beantragen. Es könnte sonst ohnehin Ihr Antrag auf Rente erst einmal abgelehnt werden, denn es gilt "Reha vor Rente".

Auch kann es passieren, dass die KK Sie auffordert, eine Reha zu beantragen.

Den Krankengeldbezug dabei "einzukalkulieren", sichert Ihnen nicht eine höhere oder niedrigere Rente. Vielmehr kann es sein, falls bei Ihnen eine Erwerbsminderungsrente festgestellt werden sollte, dass das Eintrittsdatum hierfür rückwirkend festgelegt wird - da Sie ja schon länger krank sind. Das entscheidet der sozialmedizinische Gutachter Ihrer zuständigen Rentenversicherung.

Und dabei könnte es auch passieren, dass das bereits bezahlte Krankengeld mit einer rückwirkend bewilligten EMRente verrechnet wird.

Richtig ist aber, dass Zeiten vor Rentenbeginn, in denen Sie aufgrund Ihrer Krankheit weniger verdient haben, zum Teil nicht berücksichtigt werden.

Das Einzige, womit Sie "pokern" können, ist dass Sie erst im neuen Jahr den Antrag auf Reha stellen. Wenn dann der Rehaantrag später als Rentenantrag umgedeutet werden sollte, haben Sie damit die Chance, dass der Rentenbeginn in das Jahr 2020 fällt, und da ist die Zurechnunsgzeit noch mal etwas höher.

Aber letztendlich hängt der Rentenbeginn vom Eintrittsdatum der Erwerbminderung ab. Und wann der ist, entscheidet der Gutachter, nicht irgendein Wunschdenken!

Weitergehende Informationen zur Erwerbsminderungsrente und auch zu Möglichkeiten des Hinzuverdienstes erhalten Sie hier:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_faelle.html

Parallel können Sie sich auch schon mal eine "Rentenauskunft" anfordern, da hätten Sie dann Ihre aktuellen persönlichen Zahlen vor Augen. Und könnten auch schon gleich, sofern Sie Abweichungen im Verlauf feststellen, die notwendigen Unterlagen zur Klärung zusammensuchen.

https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/

Alles Gute!

Diesen "Tipp" sollten Sie keinesfalls befolgen, da dieser untern Strich nur einen Zeitverlust bedeutet und im Kern auch falsch ist. Genau weil der Grundsatz "Reha vor Rente" verfolgt werden könnte, macht es viel mehr Sinn die EM-Rente zu beantragen. Der Antrag würde nämlich nicht abgelehnt werden, so wie hier fälschlicherweise behauptet wird, wenn man der Meinung ist, dass Sie eine Reha bräuchten um wieder in die "Spur" zu kommen. Man würde Ihnen eher einen Rehaantrag ablehnen, wenn man im Zuge eines Rehaantrages feststellen würde, dass aufgrund Ihres Gesundheitszustandes (den hier keiner kennt), keine Besserung zu erwarten ist.
Siehe hieram 18.12.2019 | 00:55
Hallo Tom, bevor Sie eine EMRente beantragen, sollten Sie - sofern noch nicht geschehen - zunächst eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme beantragen. Es könnte sonst ohnehin Ihr Antrag auf Rente erst einmal abgelehnt werden, denn es gilt "Reha vor Rente". Auch kann es passieren, dass die KK Sie auffordert, eine Reha zu beantragen. Den Krankengeldbezug dabei "einzukalkulieren", sichert Ihnen nicht eine höhere oder niedrigere Rente. Vielmehr kann es sein, falls bei Ihnen eine Erwerbsminderungsrente festgestellt werden sollte, dass das Eintrittsdatum hierfür rückwirkend festgelegt wird - da Sie ja schon länger krank sind. Das entscheidet der sozialmedizinische Gutachter Ihrer zuständigen Rentenversicherung. Und dabei könnte es auch passieren, dass das bereits bezahlte Krankengeld mit einer rückwirkend bewilligten EMRente verrechnet wird. Richtig ist aber, dass Zeiten vor Rentenbeginn, in denen Sie aufgrund Ihrer Krankheit weniger verdient haben, zum Teil nicht berücksichtigt werden. Das Einzige, womit Sie "pokern" können, ist dass Sie erst im neuen Jahr den Antrag auf Reha stellen. Wenn dann der Rehaantrag später als Rentenantrag umgedeutet werden sollte, haben Sie damit die Chance, dass der Rentenbeginn in das Jahr 2020 fällt, und da ist die Zurechnunsgzeit noch mal etwas höher. Aber letztendlich hängt der Rentenbeginn vom Eintrittsdatum der Erwerbminderung ab. Und wann der ist, entscheidet der Gutachter, nicht irgendein Wunschdenken! Weitergehende Informationen zur Erwerbsminderungsrente und auch zu Möglichkeiten des Hinzuverdienstes erhalten Sie hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Parallel können Sie sich auch schon mal eine "Rentenauskunft" anfordern, da hätten Sie dann Ihre aktuellen persönlichen Zahlen vor Augen. Und könnten auch schon gleich, sofern Sie Abweichungen im Verlauf feststellen, die notwendigen Unterlagen zur Klärung zusammensuchen. https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ Alles Gute!
Siehe hieram 18.12.2019 | 06:06
Zitat von Unsinn anzeigen
Hallo Tom, einen Zeitverlust haben Sie nicht, auch wenn Sie erst eine Reha beantragen. Sollte diese abgelehnt werden, kann der Antrag gemäß §116 SGB VI umgedeutet werden als Antrag auf Rente (Rentenantragsfiktion). Das Datum des Rehaantrages gilt dann als Datum des Rentenantrages. Einzelheiten zur Anwendung des § 116 SGB VI finden Sie hier: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… In welcher Reihenfolge Sie also einen Antrag stellen, bleibt, solange die Krankenkasse Sie nicht vorher zu einem Antrag auf Reha auffordert (gemäß § 51 SGB V), letztendlich Ihre Entscheidung.
Siehe hieram 18.12.2019 | 08:16
Zitat von Unisnn anzeigen
kann der Antrag gemäß §116 SGB VI umgedeutet werden als Antrag auf Rente (Rentenantragsfiktion). Das Datum des Rehaantrages gilt dann als Datum des Rentenantrages.
Die Betonung liegt dann wohl auf "kann", einen Automatismus gibt es nicht. Ebenso müssen alles erforderlichen Unterlagen für einen EM-Rentenantrag dann erst noch nachgereicht werden. Diesen zeitlichen Vorteil, bei weniger Nachteilen, verschafft man sich mit der Variante EM-Rentenantrag. Wir alle wissen doch wie überlastet die RV ist ;-)
hmmm… im Gesetzestext steht "gilt als Antrag". und der Aufwand mit den Unterlagen, die benötigt werden, ist auch nicht wesentlich geringer. Oder sagen wir mal so, erst einen Rehaantrag zu stellen, bringt insofern geringe Vorteile, denn da wird zunächst nur geprüft, ob überhaupt die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und nicht der konkrete Versicherungsverlauf inklusiv aller möglichen Anrechnungszeiten... Eine Auskunft anzufordern und zeitnah zu prüfen hatte ich ja schon in meiner ersten Antwort empfohlen. Da man die Antragsunterlagen online abrufen kann, könnte Tom ja auch schon mal gucken, welche Fragen gestellt werden und was er dafür benötigt. Aussagekräftige Ärztliche Unterlagen mindestens der letzten zwei Jahre in beiden Fällen!! Reha: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Reha-Antr… EMR: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SiteGlobals/Forms/Suc…
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