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Experten-Antwort

Terminfestlegungen für Altersteilzeit und Übergang in Rente

von Juergen Schweizer08.12.2010 | 17:08
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Hallo, meine Frage lautet: hat das vertragliche Beginn und Ende Datum im Altersteilzeitvertrag Auswirkungen auf den nahtlosen Beginn der Rente? Werde die zweijährige Altersteilzeit in Anspruch nehmen beginnend mit 01.01.2011 bis 31.12.2012. Da Jahrgang 1947 (Dezember), möchte ich mit Wirkung 01.01.2013 nahtlos in die abschlagsfreie Rente gehen wollen. Sollte man immer generell bei den Daten festlegungen von einer ganzen Monatsbetrachtung ausgegangen werden, d.h. ist obiger Konstrukt des nahtlosen Überganges möglich? Vielen Dank! Juergen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wie bereits erläutert, können Sie ab dem 65. Lebensjahr ohne Abschläge in Rente gehen. Die von Ihnen geplante Altersteilzeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 bedeutet, dass Sie nahtlos in Rente gehen können.

Sie können sich die Höhe der abschlagsfreien Rente unter Berücksichtigung der Altersteilzeit in einer

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4 Antworten

Juergen Schweizeram 09.12.2010 | 14:15
Vielen Dank für die prompte Antwort. Wenn ich es richtig verstehe, gilt für meinen Jahrgang nach Inanspruchnahme der zweijährigen Altersteilzeit bis Jahresende 2012 a) die Altersrente für langjährig Versicherte ab 65 und/oder b) die Altersrente nach Altersteilzeit ab 65 mit Folge, dass ich mit 65 (aber abschlagsfrei) in Rente gehen kann. Vielen Dank und Grüße Jürgen
Juergen Schweizeram 10.12.2010 | 15:15
Hallo, vielen Danke an alle für die umfassenden Antworten. Alles verstanden. Aus meiner Sicht können wir dieses Thema schließen. Mit freundlichen Grüßen Jürgen
W*lfgangam 08.12.2010 | 19:54
Hallo Jürgen Schweizer, so ganz verstehe ich Ihre Frage nicht. So wie Sie die Zeiten angeben, passt es doch zusammen: Beschäftigungsende: 31.12.2012 Rentenbeginn: 01.01.2013 da ist keine Überschneidung, da ist keine Luft dazwischen, das ist nahtlos. > meine Frage lautet: hat das vertragliche Beginn und Ende Datum im Altersteilzeitvertrag Auswirkungen auf den nahtlosen Beginn der Rente? Grundsätzlich gar nicht, der DRV ist völlig egal, was Sie vor Ihrem Rentenbeginn machen. Zu Ihrem gewählten Rentenbeginn müssen alle Voraussetzungen vorliegen. Ein nahtlos endendes Beschäftigungsverhältnis, zählt nicht dazu, es könnte sogar weitergeführt werden. Die ATZ als solche würde nur gebraucht werden, wenn Ihnen ausschließlich die AR wg. ATZ ab 65 als abschlagsfreie Rente offen stehen würde. Die AR an besonders langj. Versicherte könnte aber auch infrage kommen, allein schon 'nur' langjährig versichert reicht für Ihren Jahrgang noch (oder wegen Schwerbehinderung, oder ATZ-Vereinbarung vor 2007 geschlossen, oder als künftig Josephine Schweizer noch die AR für Frauen ;-) So gesehen könnte der ATZ-Vertrag eine Quelle von Fehlern enthalten, die ungekürzte Rente ab 65 werden sie nicht verhindern. Da es auch keine geförderte ATZ mehr, interessiert sich das Arbeitsamt auch nicht für den Inhalt. Wenn der ATZ-Vertrag den gesetzlichen ATZ-Anforderungen nicht genügt, auch nicht tariflichen Vorgaben (weils keinen gibt), dann heißt dieser Vertrag nur ATZ-Vertrag, ohne ein solcher im engeren Sinne zu sein - aber auch der gilt, und wenn da am Ende ein Monat / ein Jahr fehlt ...Pech. Die Tageweise Betrachtung ist schon richtig. Das Arbeitende sowie der Rentenbeginn liegen auf einem festen Tag. Für Ihr Arbeitsverhältnis hätte aber auch die Jahresbetrachtung gereicht: '2011 bis 2012' - passt auch. Gruß w.
W*lfgangam 09.12.2010 | 20:23
Hallo Juergen Schweizer, 3 x JA, der ungekürzte Rentenbeginn dieser beider Rentenarten ist für Ihren Jahrgang weiterhin das 65. Lebensjahr. Auch wenn Ihre Regelaltersgrenze (65 + 1) angehoben ist, das mag verwirren. Die angehobene Regelaltersrente kommt hier für Abschläge nicht zum Tragen. Allerdings ist zu beachten, das Ihre neue Regelaltersgrenze (65 + 1) dann Auswirkungen haben kann, wenn Sie unmittelbar mit Beginn der Rente einen Hinzuverdienst planen. Hier gilt schon, erst nach 65 + 1 unbegrenzt, der 1 Monat nach 65 darf max. 400 betragen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Gruß w.
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