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Experten-Antwort

Thema: Unterschied Krankenkasse vs. Rentenversicherung bei Reha – Wer ist wann zuständig?

von Sebastian09.04.2025 | 12:17
1210 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, ich habe eine Frage, die mich schon eine Weile beschäftigt – vielleicht kennt sich ja jemand damit aus oder hat selbst Erfahrungen gemacht: Ich möchte eine Reha wegen Spielsucht beantragen. Die AOK hat mir mitgeteilt, dass in diesem Fall sie als Krankenkasse zuständig ist. Bei stoffgebundenen Süchten (also Alkohol, Drogen, Medikamente) ist dagegen die Rentenversicherung zuständig. Was mich wundert: Auch Spielsucht kann doch massiv das Erwerbsleben gefährden – genauso wie Alkoholabhängigkeit. Warum wird da überhaupt unterschieden? Und: Bei psychosomatischen Erkrankungen wie Depressionen oder Angststörungen übernimmt ja oft die Rentenversicherung die Reha, obwohl das auch "nicht-körperliche" Erkrankungen sind. Das wirkt irgendwie widersprüchlich. Zur Info: Ich beziehe aktuell eine befristete Erwerbsminderungsrente – also bin nicht komplett raus aus dem Arbeitsleben, aber eben auch nicht voll arbeitsfähig. Daher frage ich mich: Soll ich die Reha über die Rentenversicherung beantragen oder gleich über die Krankenkasse? Was wäre aus eurer Sicht der bessere Weg – auch in Bezug auf Dauer, Klinik-Wahl, finanzielle Absicherung etc.? Freue mich über eure Erfahrungen oder Einschätzungen! Vielen Dank 🙏

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sebastian,

 

die Antwort der Krankenkasse ist tatsächlich korrekt, nur bei Spielsucht UND gleichzeitiger stoffgebundener Sucht wäre der Rentenversicherungsträger zuständig. Beantragen Sie diese Rehabilitationsmaßnahme bitte zuständigkeitshalber direkt bei Ihrer Krankenkasse.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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5 Antworten

Egalam 09.04.2025 | 12:33
Das ist egal. Wenn die eine Einrichtung nicht zuständig ist, wird der Antrag automatisch an die andere Stelle weitergeleitet
Sebastianam 09.04.2025 | 12:43
Nein, es ist nicht egal. Es gibt zwischen den Kostenträgern erhebliche Unterschiede. z.B. hängt bei der Rentenversicherung als Kostenträger immer das Damoklesschwert über einem, das die Anspruchsvorraussetzungen für die EU Rente zu Ungunsten neu bewertet werden können, wenn am Ende ein Arzt der Rehaklinik der (falschen)Meinung ist man könne wieder arbeiten. Wenn der Kostenträger die Krankenkasse ist, besteht dieses Risiko nicht.
Anonymam 09.04.2025 | 13:22
Zitat von Sebastian anzeigenausblenden
Wenn eine Erwerbsminderungsrente auf Dauer gezahlt wird, wir in der Regel eh keine Reha bewilligt. Und bei einer befristeten Erwerbsminderungsrente sind Sie verpflichtet die Reha von der Krankenkasse anzugeben, sodass es die Rentenversicherung auch wiederum erfährt. Nicht so viel grübeln bitte...
Sabine Schulzam 09.04.2025 | 14:04
Zitat von Sebastian anzeigenausblenden
Trotzdem ist es sehr wahrscheinlich, dass bei falscher Zuständigkeit die Unterlagen innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist an den anderen möglichen Kostenträger zur Prüfung weitergeleitet werden. Egal, an welchen Sie sich zuerst gewandt haben.
Detlefam 09.04.2025 | 14:05
Kommt immer auf das Reha ziel an, wenn man eine gesundheitliche Verbesserung anstrebt, die die Rente unter Umständen obsolet macht, Rentenversicherung. Wenn es nur das Wohlbefinden etwas anheben soll, Krankenkasse. Die DRV ist nur bei Sucht und onkologisch der vorgesehene Partner.
Deutsche Rentenversicherung
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