Hallo Sebastian,
die Antwort der Krankenkasse ist tatsächlich korrekt, nur bei Spielsucht UND gleichzeitiger stoffgebundener Sucht wäre der Rentenversicherungsträger zuständig. Beantragen Sie diese Rehabilitationsmaßnahme bitte zuständigkeitshalber direkt bei Ihrer Krankenkasse.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung