Hallo „bechti“,
die derzeitige Rechtssystematik kann durchaus ein nebeneinander von Reha- und Rentenleistungen zulassen, wenn begründete Aussicht auf ein Besserung, Abwendung einer Verschlechterung oder sogar vollständige Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit besteht.
Durch den Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung gelten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Teilhabeleistung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bereits als erfüllt.
Inwieweit die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, kann vom Rentenversicherungsträger nur individuell anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen geklärt werden.