Hallo habnefrage123456,
Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hat nur die Witwe oder der eingetragene Lebenspartner.
Das setzt demzufolge eine Eheschließung oder bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften die Eintragung oder jetzt ebenfalls die Eheschließung voraus.
In Ihrem Fall würde die Lebensgefährtin daher keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben.