nachdem ich die eindeutige Antwort im Expertenforum hatte, lief ich natürlich nicht zum Anwalt. Nun ist der Abänderungsantrag anhängig und die 14 € wären mir nach Auskunft DRV sicher, nicht nur vermeintlich. Weiss ein MA der DRV ob hier eine Totalrevision zulässig ist seitens des Gerichts? das ist der springende Punkt.
In ener Darstellung des reformierten Versorgungsausgleichs der DRV Westfalen ist dies nämlich wie in der älteren ExpAusk gar nicht der Fall -->
http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&so…
Vortrag Schulte Seite 14
http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&so…
Bundesministerium des Inneren Berlin 19.Mai 2009 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
HIER
Erläuterungen zu Artikel 5 (Bundesversorgungsteilungsgesetz) und Artikel 6 (Änderung des Beamten-versorgungsgesetzes) Seite 10Anders als in der Vergangenheit beschränkt sich die Korrektur im Abänderungsverfahren auf das jeweils betroffene Anrecht, im vorliegenden Zusammenhang also auf das beamtenversor-gungsrechtliche Anrecht gegen den Bund. Eine „automatische“ Einbeziehung sämtlicher in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte („Totalrevision“ nach altem Recht) findet nicht statt. Nur bei der Abänderung einer Altentscheidung nach bisherigem Recht wird nach § 51 VersAusglG der gesamte Versorgungsausgleich nach neuem Recht entschieden."
nachdem ich mich auf die erste Exoertenauskunft verlassen habe und im Netz auch durchaus weitere vgl. og. 2 ernstzunehmende Ausführungen fand, die die erste Expertenversion stützen und gegen die Rechtsauffassung des FamG sprechen, bitte ich die Experten nochmals dringend um Rat ob ich den Antrag schnellstens zurücknehmen soll/kann.