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Experten-Antwort

Totalrevision bei Abänderungsantrag VAG nach neuem REcht?

von Ratsuchende Beamtin29.05.2015 | 16:08
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20 Antworten

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Als Beamtin wurden mir die bereits im VAG als malus ausgelgichenen KIZ wieder aberkannt am 1.7.14. Ich bin nach neuem Recht 2010 gechieden und habe nun, --die Voraussetzungen hierfür sind lt DRV erfüllt--, auch der Rentenantrag des geschiedenen Ehegatten ist gestellt,einen Abänderungsantrag beim Familiengericht gestellt. Entgegen einerbisherigen Rechtsauskunft und meiner eigenen REchtsauffassung macht nun das Familiengericht eine TOTALREVISION, obwohl bereits eine Teilung aller Ansprüche im VAG nach neuem REcht erfolgte. IST DAS RECHTENS? Künnen Sie mir bitte die REchtsgrundlage für die Totalrevision nennen falls das FamG berechtigt ist dazu.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Das Gericht prüft im Rahmen eines Abänderungsverfahrens für jedes einzelne Anrecht die Voraussetzungen und Wertgrenzen aus §§ 225, 226 FamFG. Sofern für alle auszugleichenden Anrechte die Voraussetzungen einer Abänderung erfüllt sind, wird im Ergebnis eine Totalrevison durchgeführt, obwohl diese eigentlich nur für einen VAG nach alten Recht vorgesehen ist.

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19 Antworten

Ratsuchende Beamtinam 29.05.2015 | 17:43
30.10.2014 - 09:16 von Experte Experten-Antwort RE: Änderung des VAG aufgrund Mütterrente? Hallo Helmut Müller, eine Neuberechnung von Amts wegen findet nicht statt. Für den Versorgungsausgleich liegt ein rechtskräftiges Urteil vor, das nicht einfach geändert werden kann. Eine Berücksichtigung der Änderung des Ehezeitanteils Ihrer früheren Ehefrau durch die Mütterrente ist nur im Rahmen eines sog. Abänderungsverfahrens möglich. Dies muss beim Familiengericht beantragt werden. Das Familiengericht prüft auch, ob die für eine Abänderung erforderliche wesentliche Wertänderung (= Überschreiten bestimmter Grenzbeträge) vorliegt. Da bei Ihnen ein Versorgungsausgleich nach neuem Recht durchgeführt wurde, kann das Abänderungsverfahren auf die Rentenanwartschaften beschränkt werden. Sollte der Versorgungsausgleich abgeändert werden, würde dies bei Ihrer Rente ab dem Folgemonat des Abänderungsantrags beim Gericht berücksichtigt werden. Hinweis: Bei Entscheidungen nach dem alten Versorgungsausgleichsrecht werden - entgegen der Ausführungen von Matze72 - sämtliche Anrechte der Erstentscheidung neu aufgerollt, d. h. neu bewertet und nach neuem Versorgungsausgleichsrecht ausgeglichen. Dies kann u. U. dazu führen, dass sich die Abänderung trotz der Mütterrente insgesamt negativ auswirkt. [Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 30.10.2014 um 09:20.] Auf diese Auskunft hatte ich mich verlassen. Nun ist alles anders?
Ratsuchende Beamtinam 29.05.2015 | 17:54
ich habe aufgrund der oben zitierten Expertenauskunft den Abänderungsantrag nach Prüfung der Wertgrenzen gestellt. Nun werde ich Schaden erleiden, denn die zu meinen Gunsten ausgeglichene Betriebsrente meines geschiedenen Ehegatten ist ganz sicher viel weniger als die 14€, die ich monatlich zurück holen wollte. Was nun? sozHerstAnsp?
Schadeam 29.05.2015 | 20:04
Wäre schon schade, wenn man sich wegen vermeintlicher 14 € ein Eigentor geschossen hätte. Änderungen eines VAG laufen über die Gerichte und eigentlich sollte dazu Ihr Anwalt einen guten Rat wissen. Wenn der Richter seine Entscheidung für rechtens hält wird er sich dies nicht von einem DRV Mitarbeiter um die Ohren hauen lassen (höchstens von der nächsten Gerichtsinstanz).
Ratsuchende Beamtinam 30.05.2015 | 05:28
nachdem ich die eindeutige Antwort im Expertenforum hatte, lief ich natürlich nicht zum Anwalt. Nun ist der Abänderungsantrag anhängig und die 14 € wären mir nach Auskunft DRV sicher, nicht nur vermeintlich. Weiss ein MA der DRV ob hier eine Totalrevision zulässig ist seitens des Gerichts? das ist der springende Punkt. In ener Darstellung des reformierten Versorgungsausgleichs der DRV Westfalen ist dies nämlich wie in der älteren ExpAusk gar nicht der Fall -->http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&so… Vortrag Schulte Seite 14 http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&so… Bundesministerium des Inneren Berlin 19.Mai 2009 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) HIER Erläuterungen zu Artikel 5 (Bundesversorgungsteilungsgesetz) und Artikel 6 (Änderung des Beamten-versorgungsgesetzes) Seite 10Anders als in der Vergangenheit beschränkt sich die Korrektur im Abänderungsverfahren auf das jeweils betroffene Anrecht, im vorliegenden Zusammenhang also auf das beamtenversor-gungsrechtliche Anrecht gegen den Bund. Eine „automatische“ Einbeziehung sämtlicher in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte („Totalrevision“ nach altem Recht) findet nicht statt. Nur bei der Abänderung einer Altentscheidung nach bisherigem Recht wird nach § 51 VersAusglG der gesamte Versorgungsausgleich nach neuem Recht entschieden." nachdem ich mich auf die erste Exoertenauskunft verlassen habe und im Netz auch durchaus weitere vgl. og. 2 ernstzunehmende Ausführungen fand, die die erste Expertenversion stützen und gegen die Rechtsauffassung des FamG sprechen, bitte ich die Experten nochmals dringend um Rat ob ich den Antrag schnellstens zurücknehmen soll/kann.
Ratsuchende Beamtinam 30.05.2015 | 10:07
LEIDER IMMER VERWORRENER NOCH NE ENTGEGENSTEHENDE EXPERTENANTWORT ANBEI von Experte Experten-Antwort RE: Mütterrente - Versorgungsausgleich Hallo Vaterrente, sofern sich der Wert eines Anrechts, für das ein Versorgungsausgleich (VAG) durchgeführt wurde, wesentlich ändert (Wertgrenzen), kann grundsätzlich beim Familiengericht eine Abänderung des VAG beantragt werden. Die erhöhte Bewertung der Kindererziehung bei Geburten vor dem 1.1.1992 führt zu einer Änderung des Anrechts in der Rentenversicherung. Ob aber auch die erforderlichen Wertgrenzen für eine Abänderung erfüllt sind, muss im Einzelfall geprüft werden. Es muss aber auf jeden Fall noch folgendes beachtet werden: 1. Sofern der ursprüngliche VAG noch nach dem alten VAG-Recht durchgeführt wurde, werden alle Versorgungsanrechte aus dieser Entscheidung bei der Abänderung nach neuem VAG-Recht bewertet und ausgeglichen. Dies bedeutet, dass sich die Abänderung insgesamt auch negativ auswirken kann. 2. Falls die Erstentscheidung nach dem neuen VAG-Recht getroffen wurde, kann eine Abänderung nur für das Rentenanrecht beantragt werden.
tussiam 30.05.2015 | 10:46
ja ja, die gier ist unermässlich wegen 14 euro so ein verwaltungsverfahren in gang setzen. als beamter muss es ihnen ja sehr schlecht gehen, im übrigen kommen da auch noch gerichtskosten auf sie zu. denn das verfahren ist nicht wie bei sozialgericht kostenfrei. ganz ehrlich? selbst schuld wenn man vor lauter gier den wald vor lauter bäume nicht mehr sieht. wieder einmal ein spiegelbild unserer gesellschaft!!!
Alexsandraam 30.05.2015 | 10:51
Ihnen ist doch hoffentlich bewusst das in diesem Forum keine verbindlichen Auskünfte gegeben werden (können). Wenn Sie schon darüber nachdenken einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend zu machen -der ohnehin ins Leere läuft- warum sollte ein "Experte" nochmals eine Auskunft geben? Die Entscheidung liegt allein beim Familiengericht und dies ist an Meinungen, Auslegungen, selbst an Äußerungen eines Bundesministeriums nicht gebunden. Alexsandra
Ratsuchende Beamtinam 30.05.2015 | 10:55
liebe Alexandra, es geht hier um monatlich 14 € mein ganzes Rentnerleben lang. Und ich ergänze, dass ich lange Jahre nicht gearbeitet habe wegen unseres gemeinsamen Kindes und ansonsten von Beginn an immer nur halbtags. Also ist 14€ ein für MICH relativ hoher Betrag monatlich. Ihr Beitrag war für mich nicht hilfreich, dennoch bedanke ich mich, auch derartige Ansichten kennen lernen zu dürfen. Es geht immer noch um die Frage, ob das Gericht recht hat, ob ich mich dagegen wehren kann, und mit welchen Argumenten. Ich denke immer mehr, dass das Gericht eine falsche Rechtsauffassung hat. Kann ich dagegen vorgehen? wie?
Alexsandraam 30.05.2015 | 11:09
Auch wenn Sie es nicht für sachdienlich halten: es ist durchaus sachlich zu schreiben das dieses Problem hier im Forum nicht gelöst werden kann. Wenn ein Gericht eine falsche Rechtsauffassung haben sollte gibt es doch die Möglichkeit die nächsthöhere Instanz anzurufen bis hin zum Bundesgerichtshof. Und wenn der Bundesgerichtshof auch nicht das gewünschte Ergebnis liefert muss man sich halt die Frage stellen ob Grundrechte nach dem GG verletzt sind und dort klagen. Alexsandra
Ratsuchende Beamtinam 30.05.2015 | 11:12
es geht darum, sich widersprechende ExpertenAntworten, die durchaus rechtlich fundiert sind, zu klären. ich bitte diejenigen um Hilfe, die sie mir geben können.
guter Ratam 30.05.2015 | 11:26
Hallo Ratsuchende BEAMTIN, so langsam wird's peinlich !
tussiam 30.05.2015 | 11:51
es ist peinlich!!!!! wenn man das hier so liest ,wundert man sich auch garnicht welche art von beamten uns so führen sollen:-)) auweia armes deutschland man sollte sein handeln vorher gut überlegen was für konseqenzen einem dadurch entsehen könnten. dies überlässt man dann wohl rechtsanwälte und nicht ein forum für rentenanliegen. versorgungsausgleich ist familienrecht und nicht rentenrecht!!!
Ratsuchende Beamtinam 31.05.2015 | 14:49
ich bitte um Klärung ob diese Aussage stimmt: Falls die Erstentscheidung nach dem neuen VAG-Recht getroffen wurde, kann eine Abänderung nur für das Rentenanrecht beantragt werden. Falls dies nur grundsätzlich so wäre und im Endeffekt die Aussage dahinausläuft, dass doch eine Totalrevision durchzuführen ist, werde ich meinen Antrag umgehend zurück nehmen.
W*lfgangam 01.06.2015 | 18:58
Hallo Ratsuchende Beamtin, sehe ich nach 'Studium' der Rechtsanweisungen der DRV auch so: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Aber, ich bin kein Experte und meine Meinung allein ist unbedeutend (und die Sache hat schon gar nichts mit Rentenrecht im Besonderen zu tun). >macht nun das Familiengericht eine TOTALREVISION Wäre es vermessen, den Familienrichter nach seiner rechtlichen Grundlage für diese Aktion/den daraus resultierenden Auswirkungen zu fragen ? ;-) Gruß w.
Ratsuchende Beamtinam 01.06.2015 | 20:36
noch ein kleiner Nchtrag, falls mal jemand in meiner Situation stecken sollte. Die Kosten sind 109€, und es gibt die Möglichkeit einer Vereinbarung nach § 6 VersAusglGesetz wo man die anderen Versorgungsangelegenheiten aus dem Abänderungsantrag ausschliessen kann per Einigung des Ex und des Antragsstellers. Hatte einen guten Berater bei meiner DRV :) bin ihm sehr dankbar :)..nun bin ich ruhig und schließe die Einträge hiermit.
Ratsuchende Beamtinam 01.06.2015 | 20:20
hallo Wolfgang, ganz lieben Dank für deine Nachricht. Es steht in den RENTENweisungen online unter §225,226 FamG und da steht eindeutig keine Totalrevision. Andererseits steht da die Expertenerklärung UND die Aussage des FamG. Ich hab tatsächlich da angerufen....ERgebnis: ohhhhhhh neues REcht VAG???? hatten wir noch NIEEEEEEEEEE ich also Weisung zitiert und so weiter und so weiter....mal sehen...nochmals danke
W*lfgangam 01.06.2015 | 21:08
...der ist noch Jungspund und noch nicht nach neuem VAG geschieden worden/einzelne Anrechte anschließend revidieren zu wollen ;-) > Ich hab tatsächlich da angerufen....ERgebnis: ohhhhhhh neues REcht VAG???? hatten wir noch NIEEEEEEEEEE *grien, was soll man dazu sagen, wenn die 'richterliche Entscheidungsmacht' (ist ja nur Amtsgericht, wo 'gefühlte' Entscheidungen getroffen werden) in 6 Jahre alten Rechtsgrundlagen versunken ist ... Gruß w.
Ratsuchende Beamtinam 01.06.2015 | 21:11
vielleicht hab ich mich bisschen falsch ausgedrückt...Abänderungsantrag nach neuem VAG hatte er noch nicht......meine eher, er hat seit Jahren nicht druff guckt ;)
W*lfgangam 01.06.2015 | 21:50
...ehrlich, wer nicht auf der Höhe der Rechtsanwendung ist, hat schon gar nichts in der Richterkutte zu suchen. Schon peinlich, wenn man ihm relevante Vorschriften erst zuführen muss. Gruß w.
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