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Experten-Antwort

Transfergesellschaft

von anne5619.05.2016 | 17:30
2296 Ansichten
14 Antworten

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Mein Mann hat 520 Monate(gerechnet bis 5/2016) für die 45 jährige Wartezeit zusammen. Wir dachten , er könnte dann mit 63,+4(,Jahrgang 54) in Rente gehen. Nun ist aber die Firma pleite und er kommt in eine Transfergesellschaft und danach in die Arbeitslosigkeit. Zählen diese Zeiten für die 540 Monate mit? Ich denke, die Pleite der Firma ist nicht das Problem,aber die anschließende Transfergrsellschaft. Uns wurde gesagt,dass dadurch ddie Arbeitslosigkeit in den letzten 2Jahren vor Rentenbeginn nicht mitzählt. Rentenbeginn wäre 02/2018.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.05.2016 | 08:39

Hallo anne56,

die Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung im Anschluss an die Beschäftigung in einer Transfergesellschaft in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn können nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden.

Der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung kann in diesen Fällen nicht durch eine Insolvenz oder

vollständige Geschäftsaufgabe des (letzten) Arbeitgebers, der Transfergesellschaft, bedingt sein. Die Gründe für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, das dem Beschäftigungsverhältnis mit der Transfergesellschaft voranging, können nicht berücksichtigt werden.

13 Antworten

W*lfgangam 19.05.2016 | 21:49
Hallo anne56, das dürfte wohl noch immer aktueller Stand sein: "Ein im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Transfergesellschaft bezogenes Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn könne nicht zur Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren für einen Anspruch auf die Rente mit 63 beitragen." https://www.geldtipps.de/rente-pension-altersvorsorge/gesetzlich… In dem Fall hilft nur Widerspruch/Klage, um die 'Unvermeidbarkeit' des ALG-Bezugs gerichtlich feststellen zu lassen (die DRV folgt bis dahin nur den gesetzlich klar definierten Ausnahmeregelungen, die hier nicht greifen) ...bis 2018 hat Ihr Mann ja noch 2 Jahre Zeit, insofern könnte dieser 'Knackpunkt' bei den 45 Jahren bis dahin bereits von Anderen 'ausgefochten' sein, und allgemein für alle Betroffenen in derem Sinne angewendet werden. Gruß w.
Lisam 19.05.2016 | 21:49
Sollte alles mitzählen, wenn es keine wenns und abers gibt ;-) -Transfergesellschaft: Die Transfergesellschaft stellt normalerweise ein "ganz normales abhängiges Beschäftigungsverhältnis" dar, wo auch Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden. Das sollte eigentlich ja aus dem "Arbeitsvertrag" hervorgehen, ob Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden oder nicht, ggf. dort anrufen und nachfragen. -Arbeitslosengeld I: Auf die 45 Jahre werden angerechnet: … Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld), die gleichzeitig Pflichtbeitrags oder Anrechnungszeiten sind; sollten Sie die Leistungen der Arbeitsförderung jedoch in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn bekommen haben, wird diese Zeit nur berücksichtigt, wenn die Leistung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt war. Muss eben nachgewiesen werden, dass die Arbeitslosigkeit aufgrund der Insolvenz bedingt ist. MfG Lis
Herz1952am 19.05.2016 | 21:45
Hier vorab eine ausführliche Information aus dem Internet von der DRV. Ich habe das so verstanden, dass das Transferkurzarbeitergeld für 12 Monate angerechnet wird. Wenn eine Vermittlung nicht gelingt, würden in Ihrem Fall danach noch ein paar Monate fehlen. https://www.geldtipps.de/rente-pension-altersvorsorge/gesetzlich… Ein Experte wird Ihnen aber noch eine zusammenfassende Antwort geben.
senf-dazuam 20.05.2016 | 09:16
In diesem Falle ist es also (für die "Rente ab 63") besser, statt in die Transfergesellschaft zu wechseln, direkt Arbeitslosengeld zu beziehen? Dann wurde die Arbeitslosigkeit definitiv aufgrund der "Insolvenz oder ... vollständige[n] Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers" verursacht.
Vor der Renteam 20.05.2016 | 09:28
Hat man da überhaupt eine Wahl?
Lisam 20.05.2016 | 11:20
Zitat von senf-dazu anzeigen
Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers" verursacht.
Klingt so und finde ich eine absolute Frechheit. Ich würde dann wohl versuchen wenn die Transfer 12 Monate geht und dann noch 8 Monate fehlen, für die 8 Monate einen Job zu finden oder andersrum erst ein paar Monate ALG I, da dass ALG I vermutlich höher aufgrund der Transfer ausfällt und dann 8 Monate vor Rentenbeginn irgendwo ne Abhängige Beschäftigung aufnehmen. Einfach nur zum Erfüllen der Wartezeit. Ob ne geringfügige Beschäftigung mit Zuzahlung neben dem ALGI zählt weiß ich leider grad nicht. Das wäre noch die beste Option, wenn Sie möglich ist. Ich finde das mit der Transfer und ALGI im Anschluss eine absolute Frechheit, allen Scheiß zählen Sie mit auf die 45 Jahre und bei so was machen Sie nen Kasper.
Herz1952am 20.05.2016 | 13:21
Lis, Sie haben ja soooo recht. Aber alle Gesetze werden so "verkauft". Dazu sage ich immer: Waschmittelwerbung. Wenn man die Beschäftigung in der Transfergesellschaft ablehnt, könnte es durchaus sein, das auch das ALG 1 "gestrichen" wird. In der Transfergesellschaft wird praktisch ALG 1 gezahlt. Das nennt sich dann nur: Kurzarbeitergeld (Kurzarbeit "0"). Die DHL hat eine Tochtergesellschaft gegründet, die DHL Deliverie (oder ähnlich). Den DHL Mitarbeitern gekündigt mit "Versetzung" in die Tochtergesellschaft. Wenn diese das Angebot nicht annehmen, zahlt das Arbeitsamt auch kein ALG 1. Schlimm wäre es, wenn dadurch auch die Arbeitsstelle verlegt würde und kein ALG 1 gezahlt würde.
Herz1952am 20.05.2016 | 13:29
Um die Politiker doch etwas zu entlasten: Es ist bei neuen Gesetzen so, dass bestehende Gesetze auch "versehentlich" außer kraft gesetzt werden können. Es wird dann evtl. doch noch korrigiert. So hat man die Bedingungen bei "Hilfe zum Lebensunterhalt" angepasst an die Hartz 4-Verordnung, bzw. Grundsicherung, nach dem jetzt nur noch die Eltern oder die Kinder zum Unterhalt herangezogen werden, wenn das Einkommen 100.000,-- Euro übersteigt. Das Vermögen von Kindern oder Eltern wird somit nicht angetastet. "Hilfe zum Lebensunterhalt" wird bei befristeten Erwerbsminderungsrenten bei Bedarf gezahlt.
senf-dazuam 20.05.2016 | 16:26
So wie ich es verstehe, wird ein Vertrag über das einvernehmliche Ende des Arbeitsvertrages und die (zeitlich befristete) Aufnahme in eine Transfergesellschaft geschlossen. Positiv ist dabei die Aufstockung des "Kurzarbeitergeldes" sowie die mögliche Qualifizeirung ... Letzteres macht kurz vor der Rente wenig Sinn, richtig? Ersteres stellt einen kurzfristigen finanziellen Vorteil dar. Unterschreibt man diesen Vetrag, dann wechselt man in die Transfergesellschaft, unterschreibt man nicht, wird man höchstwahrscheinlich betriebsbedingt gekündigt. Da gleichzeitig der frühere Arbeitgeber das Geschäft vollständig aufgibt, sollte die folgende Arbeitslosigkeit für die Wartezeit anerkannt werden. Aber bitte hierzu am besten von einem Arbeitsrechtler und der Arbeitsagentur beraten lassen!
Herz1952am 21.05.2016 | 14:41
Hallo Anne56, ich habe nochmal den guten Beitrag von W*lfgang durchgelesen. Nur: sie sollten nicht abwarten, bis diese Sache aufgrund laufender Prozesse entschieden ist. Sie sollten sofort selbst darauf hinweisen, dass Sie die Zeit angerechnet haben wollen. Solche Verfahren gelten immer nur für diejenigen, die rechtzeitig geklagt haben. Nachträglich ist womöglich nichts mehr zu machen, weil vorher eben eine andere Rechtslage bestand. Notfalls von einem Anwalt beraten lassen, der die erforderlichen Maßnahmen in die Wege leitet.
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