Hallo Stb Staub,
von versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung oder auch Hauptjob spricht man, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin mehr als geringfügig beschäftigt ist: Die Verdienstgrenze von 556 Euro wird überschritten und die Beschäftigung wird an mehr als drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr ausgeübt. Hauptjobs sind voll sozialversicherungspflichtig.
Als versicherungspflichtiger Hauptjob gilt auch eine Tätigkeit, die während des Erhalts von Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld) unterbrochen ist.
Neben einem versicherungspflichtigen Hauptjob kann nur ein Minijob mit Verdienstgrenze ausgeübt werden, der bei der Minijob-Zentrale zu melden ist. Jeder weitere Minijob mit Verdienstgrenze wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und ist wegen Überschreitung der Verdienstgrenze kein Minijob mehr. Die zweite und jede weitere Beschäftigung auf Minijob-Basis wird dann mit Ausnahme in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig und ist wie der Hauptjob an die zuständige Krankenkasse zu melden. Das gilt auch, wenn die Verdienstgrenze durch die Zusammenrechnung aller Minijobs nicht überschritten wird.
Zusätzlich zu beachten wäre die Höchstzahl an möglichen Arbeitsstunden pro Woche während des Bezugs von Transfer(kurzarbeiter)geld.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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