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Experten-Antwort

Trinkgeld als Pizzabote

von Maurice26.02.2018 | 08:41
848 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich erhalte die unbefristete volle Erwerbsminderungsrente. Sind rund 900 Euro ausgezahlt, vom Staat gibts für mich also nix dazu. Wohnung ist klein und günstig und ich fahre einen Twingo, also einen Kleinstwagen. Mit diesem Twingo fahre ich an fünf Abenden (Mi-So) für einen Lieferdienst Pizzas aus von 19-22 Uhr. Einkünfte über Stundenlohn sind rund 300 Euro im Monat. Einkünfte über Trinkgeld sind aber höher, so rund 500 Euro im Monat. Macht in Summe ca. 800 Euro Einkünfte im Monat. Ist das irgendwie problematisch („rentenschädlich“) oder darf ich das? Es grüsst der Pizzabote Maurice

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Maurice,

Trinkgelder, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, sind beitragspflichtiges Entgelt. Für Trinkgelder kann sich ein Rechtsanspruch z. B. durch Regelungen in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag ergeben. Trinkgelder, die der Arbeitnehmer von einem Dritten ohne Rechtsanspruch zusätzlich erhält (freiwillige Trinkgelder), sind lohnsteuerfrei und damit beitragsfrei. Eine Anrechnung auf die Rente erfolgt nicht.

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10 Antworten

Trinkgeldam 26.02.2018 | 09:39
Unabhängig davon, dass Sie in jedem Fall verpflichtet sind, die Tätigkeit Ihrem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, gilt: Trinkgelder, die Sie zusätzlich zu Ihrem vertraglichen Arbeitsentgelt erhalten, sind lohnsteuerfrei und auch beitragsfrei. Damit haben diese (freiwilligen) Leistungen keinen negativen Einfluss auf die Höhe Ihrer Erwerbsminderungsrente. Ihnen bzw. Ihren Kunden einen weiterhin guten Appetit!
Pizza Margaritaam 26.02.2018 | 10:13
Hallo Maurice, bitte, bitte behalten Sie das für sich. Trinkgelder sind normalerweise nicht belegbar. 500 Euro Trinkgeld! Wow, nicht schlecht. Sie sind ein sehr freundlicher Mensch. Ich würde ihnen auch ein saftiges Trinkgeld geben. Weiterhin viel Spaß. Mfg
chiam 26.02.2018 | 10:27
Bei 15 Stunden pro Woche und 300 Euro im Monat errechnet sich ein Stundenlohn von 4,62 Euro. Da scheint der Arbeitgeber ein Problem mit dem Mindestlohngesetz zu haben.
MA Rentenprüfdienstam 26.02.2018 | 10:35
Dann arbeiten Sie also MINDESTENS drei Stunden pro Tag und erfüllen somit u.U. nicht mehr die Bedingungen für eine VOLLE EM-Rente. Zumal Sie bestimmt nicht auf halbem Wege kehrt machen werden wenn Sie in einen Stau geraten sind, nur damit Sie pünktlich um 22 Uhr wieder Feierabend machen können, oder? Glaubwürdig wäre Ihre volle EM nur dann, wenn Sie maximal 2,5 oder 2,75 Stunden täglich arbeiten würden. Wer aber genau drei Stunden oder auch nur 2 Stunden und 55 Minuten arbeitet, hat ein Glaubwürdigkeitsproblem! Freundliche Grüße
Herr Deutschmannam 27.02.2018 | 07:53
Ich bin empört! Für mich ist das hier blanker Hohn! Ein Kranker macht 1.700,00 Euro Netto im Monat!!! Normalerweise müsste man diesen Kandidaten bei der Rentenversicherung anzeigen.
Jaund?am 27.02.2018 | 10:07
Und was versprechen Sie sich davon??? Es wird sich herausstellen, dass auf die Trinkgelder kein Rechtsanspruch besteht, diese somit nicht als beitragspflichtige Einnahmen zählen und folglich legal "hinzuverdient" werden dürfen, ohne dass dies Auswirkungen auf die Rente hätte! Vielleicht ist der Ansatz besser, den armen Tropf ob seiner Gesundheit zu bedauern und zu begrüßen, dass er in zulässigem Rahmen seine Einkünfte aufstockt und nicht der Allgemeinheit in Form von Sozialhilfe "zur Last" fällt! Neider wie Sie sollten erst einmal nachdenken bevor Sie sich hier zu Wort melden!
Jaund?am 27.02.2018 | 10:24
Vielleicht ist der Ansatz besser, den armen Tropf ob seiner Gesundheit zu bedauern und zu begrüßen, dass er in zulässigem Rahmen seine Einkünfte aufstockt und nicht der Allgemeinheit in Form von Sozialhilfe "zur Last" fällt!
In welcher Welt leben Sie denn? Bei einem Netto-Renteneinkommen von 900 Euro dürfte wohl kaum ein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe bestehen. Außerdem kann er Wohngeld beantragen und wäre dann erst recht nicht bedürftig. MfG
Ich kann mich nicht beklagen! Danke für Ihre Nachfrage! Ach so...Wohngeld zählt nicht zu den Leistungen, die letztendlich durch die Allgemeinheit aufgebracht werden müssen?
Kaiseram 27.02.2018 | 15:03
Ach so...Wohngeld zählt nicht zu den Leistungen, die letztendlich durch die Allgemeinheit aufgebracht werden müssen?
Doch! Und zwar genau wie Kindergeld, Erziehungsgeld, Renten, Riesterzulagen, etc., etc... Bedürftigkeitsabhängige staatliche Fürsorgeleistungen wie z.B Sozialhilfe sind aber etwas ganz anderes. Wohngeldanspruch dürfte im vorliegenden Fall auch trotz Nebenjob bestehen. MfG
Was mich an dir fasziniert ist diese unglaubliche Präzision, mit der du die Dinge fachlich, zeitlich und räumlich auf den Punkt bringst und dabei eine rhetorische Klarheit und Unbezwingbarkeit versprühst, die ihresgleichen sucht. Wahnsinn. Wie machst du das bloß!
Deutsche Rentenversicherung
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