Hallo,
Ihre Frage lässt sich in der Tat nicht so einfach beantworten. Grundsätzlich werden alle gezahlten Beiträge bis zum Leistungsfall (der Tag, ab dem Sie nur noch eingeschränkt in der Lage waren, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein - wird von den Medizinern bestimmt) in der Rentenberechnung berücksichtigt. Wenn bei Ihnen kein neuer Leistungsfall für die volle EM festgelegt wird, weil Sie bereits seit 2009 nur noch unter 3 Stunden leistungsfähig waren, können Ihre danach erwirtschafteten Entgeltpunkte nicht in der EM-Rente sondern erst in der Altersrente berücksichtigt werden. Waren Sie damals noch mehr als 3 Stunden, aber unter 6 Stunden leistungsfähig und im Rahmen des jetzigen Verfahrens würde Ihr Leistungsvermögen auf unter 3 Stunden abgesenkt werden, verhält es sich wiederum anders. Letztendlich lässt sich das nur im Verwaltungsverfahren klären.
Für den Anspruch auf den Zuschlag ab dem 01.07.2024 hat eine Wechsel von teilweiser zu voller EM keinen Einfluss. Hier genügt ein nahtloser Rentenbezug - auch unterschiedlicher Rentenarten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung