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Experten-Antwort

Trotz Anspruch auf Volle Erwerbsminderung nur die Teilerwerbsminderung in Anspruch genommen - Entgeltpunkte?

von Very Best07.07.2023 | 11:33
190 Ansichten
1 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Experten, liebe Community, ich habe mich durch den Berg der Anfragen durchgelesen und irgendwie noch keine passende Antwort auf meine Frage gefunden - oder vielleicht auch nicht begriffen :-) Deswegen möchte ich, auch wenn es vielleicht nervt, nochmal nachfragen: Seit 2009 beziehe ich eine Teilerwerbsminderungsrente mit Hinzuverdienst (ca 0,5 EP). In 2016 habe ich diese auf auf unbestimmte Dauer zugesprochen bekommen. Die weitere Bescheidaussage war, dass ich laut Unterlagen auch einen Anspruch auf Volle Erwerbsminderungsrente hätte. Antrag falls gewünscht. Da ich aber noch meine 4 Stunden Arbeit täglich gut bewältigt bekomme, habe ich erstmal so weitergemacht. Nun hat sich mein Gesundheitszustand aber verschlechtert bzw. ist eine neue Diagnose hinzukommen, die mir die tägliche Arbeit doch sehr erschwert. Also möchte ich die Vollverrentung in ERwägung ziehen. Laut DRV habe ich nun (telefonisch) 2 unabhängige Berateraussagen bekommen: 1. Meine seit 2009 zusätzlich erwirtschafteten EPs werden berücksichtigt 2. .... sie werden nicht berücksichtigt. Also noch mal an Sie/Euch gefragt: Werden diese berücksichtigt oder nicht? Gibt es eine gesetzliche Grundlage?Eine Proberechnung lässt auf sich warten, sonst könnte ich vergleichen bzw. ausrechnen. Dann noch die Frage, was passiert ab 1.7.2024. Zähle ich dann noch zu den Bestandsrentnern (wegen den 7,5%) falls ich vorher die Volle Erwerbsminderungsrente beantrage? Vielen herzliche Dank schonmal für die Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

Ihre Frage lässt sich in der Tat nicht so einfach beantworten. Grundsätzlich werden alle gezahlten Beiträge bis zum Leistungsfall (der Tag, ab dem Sie nur noch eingeschränkt in der Lage waren, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein - wird von den Medizinern bestimmt) in der Rentenberechnung berücksichtigt. Wenn bei Ihnen kein neuer Leistungsfall für die volle EM festgelegt wird, weil Sie bereits seit 2009 nur noch unter 3 Stunden leistungsfähig waren, können Ihre danach erwirtschafteten Entgeltpunkte nicht in der EM-Rente sondern erst in der Altersrente berücksichtigt werden. Waren Sie damals noch mehr als 3 Stunden, aber unter 6 Stunden leistungsfähig und im Rahmen des jetzigen Verfahrens würde Ihr Leistungsvermögen auf unter 3 Stunden abgesenkt werden, verhält es sich wiederum anders. Letztendlich lässt sich das nur im Verwaltungsverfahren klären.

 

Für den Anspruch auf den Zuschlag ab dem 01.07.2024 hat eine Wechsel von teilweiser zu voller EM keinen Einfluss. Hier genügt ein nahtloser Rentenbezug - auch unterschiedlicher Rentenarten.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

 

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